Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 vom 10. März 2014 regelt die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik.
Der Durchführungsverordnung 2016/354 vom 11. März 2016 ist zu entnehmen, dass der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 geändert wird. Demnach wurden eine Person und eine Einrichtung in die Liste der Personen, und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
Person und Einrichtung können Sie der Durchführungsverordnung 2016/354 entnehmen.
Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird entsprechend geändert.
Links:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/354
Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/360
Quelle:
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