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Dual-Use-Liste wird aktualisiert und AGG Nr. 48 verlängert

Die EU passt ihre Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck regelmäßig an neue technologische Entwicklungen und internationale Beschlüsse an. Vor diesem Hintergrund soll Anhang I der Dual Use Verordnung (EU) 2021/821 aktualisiert werden. Nach Abschluss der erforderlichen Formalitäten wird die Delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten wird voraussichtlich Ende November 2026 gerechnet.

Welche Güter und Technologien sind von der Aktualisierung betroffen?

Mit der Aktualisierung werden neue Güter und Technologien in die EU Dual Use Güterliste aufgenommen. Betroffen sind insbesondere Bereiche wie die Halbleiterfertigung und prüfung, fortgeschrittene integrierte Schaltkreise und elektronische Baugruppen, Hochtemperatur Verbundwerkstoffe sowie additive Fertigungsverfahren. Hinzu kommen unter anderem bestimmte Technologien und Anlagen zur Herstellung von Siliziumkarbidfasern sowie zur Entwicklung von Axialverdichtern für Gasturbinenmotoren. Darüber hinaus werden bestehende Kontrollparameter, technische Definitionen und Beschreibungen angepasst.

Die aktualisierte EU Kontrollliste tritt nach Ablauf der üblichen zweimonatigen Prüfungsfrist für den Rat und das Europäische Parlament mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

AGG Nr. 48 bis September 2027 verlängert

Die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 48 wurde verlängert und gilt nun bis zum 15. September 2027. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Ausfuhr ausgewählter Güter zur Luft und Marineverteidigung in die Ukraine sowie in die Golfstaaten Bahrain, Katar, Kuwait, Oman und Saudi-Arabien sowie in die Vereinigten Arabischen Emirate.

Die AGG Nr. 48 erfasst bestimmte Rüstungsgüter aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die zur Luft oder Marineverteidigung bestimmt sind. Begünstigt sind unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere Lieferungen an die Streitkräfte der zugelassenen Bestimmungsländer sowie an Auftraggeber und weitere Empfänger im Verteidigungsbereich. Bestimmte Rüstungsgüter sind von der Nutzung der AGG ausgeschlossen.

Eine Registrierung ist erforderlich, muss jedoch nicht vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung erfolgen. Unternehmen können sich bis zu 30 Tage danach registrieren. Zusätzlich sieht die AGG monatliche Meldepflichten für die ausführenden Unternehmen vor.

Quellenangaben

BAFA: Exportkontrolle Aktuell September 2026

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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