Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 wurde Art. 69a in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (UZK-IA) vom 24. November 2015 neu eingeführt.
Damit wird es Unternehmen wieder ermöglicht, Vormaterialien mit Präferenzursprung im Rahmen der „Aktiven Veredelung“ zu verarbeiten und die Präferenzursprungseigenschaft auf die entstandenen Veredelungserzeugnisse zu übertragen. Bei der Überführung in den freien Verkehr gelten für die Veredelungserzeugnisse die gleichen reduzierten Präferenzzollsätze, wie für die Vormaterialien (mit Präferenzursprung).
Im ehemaligen Zollkodex der Gemeinschaft (ZK) war bereits eine entsprechende Regelung vorhanden (Art. 136). Mit Inkrafttreten des UZK ist diese Regelung verloren gegangen. Art. 69a UZK-IA gilt rückwirkend zum 1. Mai 2016.
Quellenangaben
Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
Seminartipps
Ermächtigter Ausführer // Registrierter Ausführer
Vereinfachungen im Präferenzrecht
Nächster Termin:
- 11.06.2018 in Münster
Expert Warenursprung und Präferenzen
Besonderheiten und Ausnahmen des Präferenzrechts zur Zolloptimierung nutzen!
Nächste Termine:
- 29.08. bis 30.08.2018 in Hamburg
- 22.10. bis 23.10.2018 in München
Aktive Veredelung
Wirtschaftliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten durch die aktive Veredelung
Nächster Termin:
- 17.10.2018 in München