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UZK: Änderungsverordnung zur UZK-DelVO veröffentlicht

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde gestern mit der delegierten Verordnung VO (EU) 2018/1063 (Amtsblatt L 192/1), die Änderung der delegierten Verordnung zum UZK, VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA), veröffentlicht.

Umfangreiche Änderungen ergeben sich vor allem für den Ausführerbegriff.

In Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird die Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren geändert, die nicht von einer Privatperson in ihrem persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, um den Geschäftspartnern bei der Wahl der Person, die als Ausführer auftreten kann, größere Flexibilität zu ermöglichen.

Die derzeitige Begriffsbestimmung ist insofern problematisch, als nur eine Person als „Ausführer“ bestimmt wird, die drei kumulative Anforderungen erfüllen muss:

1. Sie muss im Zollgebiet der Union ansässig sein,
2. Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein und
3. befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.

Die neue Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ wird daher weniger restriktiv sein und die Anforderungen an einen Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen beschränken:

Der Ausführer muss befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union ansässig sein. Können sich die Geschäftspartner nicht auf die Person einigen, die als Ausführer auftreten kann, oder ist die Person nicht im Zollgebiet der Union ansässig, wird der Ausführer gemäß den Zollvorschriften bestimmt.

Neben genannten Änderungen des Ausführerbegriffs wurden zahlreiche Anpassungen in der Verordnung vorgenommen. Dabei handelt es sich u. a. um die folgenden:

Präzisierung des Begriffs „registrierter Ausführer“
Zulassung eines Ortes für die Gestellung von Waren
Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen
„Gemischlagerung“ im Rahmen der Endverwendung
Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen für zugelassene Versender
Erweiterung des Warenkreises des Anhangs 22-01 der Delegierten Verordnung (Listenregeln für die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung von Waren) 

Quellenangaben

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063

EUR-Lex

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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