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Sanktionen gegen den Iran aufgehoben?

Die USA und die Europäische Union haben teilweise ihre Sanktionen gegen den Iran aufgehoben. Laut der Internationalen Atomenergiebehörde IAEA hat der Iran die notwendigen Voraussetzungen aus dem Atomabkommen erfüllt. In den öffentlichen Medien wurde seit dem 16.01.2016  teilweise der Eindruck erweckt, dass nun sämtliche Wirtschaftssanktionen gegenüber Iran aus EU und US Sicht gefallen seien. Diese Sicht muss jedoch relativiert werden und Geschäfte mit Iran weiter im Licht des allgemeinen Außenwirtschaftsrechts und darüber hinaus weiter bestehender Handelsbeschränkungen gesehen werden.

Die Einigung auf das Atomabkommen mit dem Iran, dem sogenannten Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) erfolgte bereits am 14.07.2015 in Wien (siehe AWA Newsletter Nr. 54/2015). Auf den sog. „Atomdeal“ hatten sich seinerzeit die UN-Vetomächte (USA, Russland, China, Großbritannien und Frankreich) sowie Deutschland und die EU mit dem Iran geeinigt. Die Vereinbarung beinhaltete jedoch mehrere Schritte bis zur eigentlichen Umsetzung. Diese Umsetzung ist geschehen und somit trat am 16.01.2016 der „Implementation Day“ in Kraft.

Unternehmen steht jetzt der Weg offen für Geschäfte, die ihnen bislang durch die geltenden Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen den Iran verwehrt geblieben sind. Allerdings bestehen weiterhin zahlreiche Verbote und Genehmigungspflichten.

Im Amtsblatt C 15 I/01 vom 16.01.2016 wurden „Informationen über den Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran“ veröffentlicht. Dort heisst es:
„Die Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 des Rates sind am 19. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1861 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 gelten diese Verordnungen ab dem in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 des Rates genannten Datum, d. h. ab dem Beginn der Anwendung des Beschlusses (GASP) 2015/1863.

Der Rat hat in Beschluss (GASP) 2016/37 festgestellt, dass die Voraussetzung für die Anwendung des Beschlusses (GASP) 2015/1863 erfüllt ist, und daher beschlossen, dass der Beschluss (GASP) 2015/1863 ab dem 16. Januar 2016 gilt.

Folglich gelten auch die Verordnung (EU) 2015/1861 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 ab dem 16. Januar 2016.“

Quellen:
 
EUR-LEX

European Council

Links:

Amtsblatt der Europäischen Union

Council lifts all nuclear-related economic and financial EU sanctions

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