Die deutsche Zollverwaltung teilt mit, dass bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen für die MERCOSUR-Staaten ausschließlich die offizielle Abkürzung „MERCOSUR” verwendet werden darf. Die Nennung von „MERCOSUR” ist zwingend erforderlich. Die Nennung einzelner Staaten ist nicht ausreichend, betont die Zollverwaltung in einer Mitteilung. Diese müssen nicht zusätzlich zu „MERCOSUR” aufgeführt werden. Sie können allerdings in Klammern genannt werden.
Quellenangaben
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH
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