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UZK: Neuer Vorteil für AEO

Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sieht verschiedene Begünstigungen bei der Risiko­bewertung und der Kontrolle von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) vor (siehe Art. 38 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 24 der Dele­gierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DelVO).

Gemäß Art. 171 UZK kann eine Zollanmeldung vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abge­geben wer­den. Sollte dies der Fall sein und soll die Warensendung beschaut werden, ist gemäß Art. 24 Abs. 3 DelVO dem AEO diese Entscheidung vor Gestellung der Waren mitzuteilen, soweit die durchzu­führenden Kontrollen oder deren Ergebnisse durch die Vorabmitteilung nicht beeinträchtigt werden.

Diese Begünstigung stellt einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschafts­beteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er An­melder oder Vertreter ist.

Die nationale Gewährung dieses Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte befindet sich nun in der Umsetz­ung und kommt allen Bewilligungsarten des AEO zugute.

Dies teilt die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Website mit.

Link:

Neuer Vorteil für Zugelassene Wirt­schaftsbeteiligte (AEO): Frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme

Quelle:

Zoll.de

Verfasst von: Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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