Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sieht verschiedene Begünstigungen bei der Risikobewertung und der Kontrolle von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) vor (siehe Art. 38 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DelVO).
Gemäß Art. 171 UZK kann eine Zollanmeldung vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Sollte dies der Fall sein und soll die Warensendung beschaut werden, ist gemäß Art. 24 Abs. 3 DelVO dem AEO diese Entscheidung vor Gestellung der Waren mitzuteilen, soweit die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse durch die Vorabmitteilung nicht beeinträchtigt werden.
Diese Begünstigung stellt einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er Anmelder oder Vertreter ist.
Die nationale Gewährung dieses Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte befindet sich nun in der Umsetzung und kommt allen Bewilligungsarten des AEO zugute.
Dies teilt die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Website mit.
Link:
Neuer Vorteil für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO): Frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme
Quelle:
Verfasst von: Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
Seminartipps:
Authorised Economic Operator (AEO) – Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Basisinformationen zum AEO und den Anforderungen an die innerbetriebliche Umsetzung
Nächste Termine: 19.06.2017 in München // 25.09.2017 in Münster
AEO - Und was dann?
Monitoring – Mitarbeiterschulungen – Risikomanagement – Interne Kontrollsysteme
Nächste Termine: 20.06.2017 in München // 26.09.2017 in Münster
Neubewertung und Neuerteilung von Bewilligungen nach dem UZK
Workshop zur Vorbereitung der Anträge und Fragebögen
Nächste Termine: 11.07.2017 in Münster // 19.07.2017 in München