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Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit den Bestimmungsländern Russland und Ukraine

nachdem gestern bereits die ATLAS-Info 3417/2014 veröffentlicht wurde (AWA News vom 04.08.2014), hat das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) heute die folgende ATLAS-Teilnehmerinformation 3446/2014 über aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 825/2014 zur Änderung der VO (EU) Nr. 692/2014 und der Verordnung Nr. 833/2014 notwendige Änderungen der Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit den Bestimmungsländern Russland und Ukraine bekannt gegeben.

Bestimmungsland Russland:
Ab dem 06.08.2014 steht in der Unterlagenliste I0136 zusätzlich folgende Unterlage zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:
Y939 – „Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 (betrifft nicht von Anhang II erfasste Güter und Technologie) unterliegen (Russland)“

Bestimmungsland Ukraine:
Ab sofort steht in der Unterlagenliste I0136 zusätzlich folgende Unterlage zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:
Y938 – „ Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 692/2014 (betrifft
wesentliche Ausrüstungen und Technologien des Anhang III) unterliegen (Ukraine)“


Darüber hinaus informiert das ZIVIT in der ATLAS-Info 3446/2014 wie folgt:

Mit den letzten Wartungsarbeiten wurde u.a. folgende Softwareänderung vorgenommen:
Ladeort wird auf dem ABD nicht mehr vollständig angedruckt

Das ABD beinhaltet im Feld (30) „Warenort“, sofern ein Verpackung-, Ladeortcode angemeldet wurde, die Adressdaten des Verpackungs- und Verladeortes ausschließlich in codierter Form. Wird eine vollständige Adresse angemeldet, wird in das Feld "Warenort" der Standardtext "gemäß Anmeldung" eingetragen.

Link: ATLAS-Info 3446/2014 O 1930 Betrieb – IV 6 – 3446/2014 vom 05.08.2014

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

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