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Hinweis zu den Unterlagencodierungen Y920/UA, Y938 und Y939

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) stellt mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 3457/14 ergänzend zur ATLAS-Info 3446/14 weiterführende Hinweise zu den Unterlagencodierungen Y920/UA, Y938 und Y939 bereit:

Am 30. Juli 2014 hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) Nr. 825/2014 zur Änderung der VO (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopol durch Annexion unter anderem das Verbot der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe und des Verkaufs von in Anhang III der VO aufgeführter wesentlicher Ausrüstungen und Technologien unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol aufgenommen.

Am 31. Juli 2014 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, unter anderem eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe ("verbracht") und den Verkauf von in Anhang II der VO aufgeführter Ausrüstung und Technologie unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Russland oder in einem anderen Land, wenn diese Ausrüstung oder Technologie für eine Nutzung in Russland bestimmt ist, erlassen.

In beiden Fällen weisen die Sanktionsmaßnahmen einen Verwendungsbezug zu Russland bzw. der Krim oder Sewastopol (Ukraine) auf.

Die in der Unterlagenliste I0136 zusätzlich zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Anmeldung in ATLAS AES bieten die Möglichkeit - nicht die Verpflichtung - folgende Erklärungen abzugeben:

Y939 – „Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 (betrifft nicht von Anhang II erfasste Güter und Technologie) unterliegen (Russland)“

Y938 – „Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 692/2014 (betrifft wesentliche Ausrüstungen und Technologien des Anhang III) unterliegen (Ukraine)“

Y920/UA – „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 208/2014 und VO (EU) Nr. 269/2014 einschließlich Durchführungsverordnungen (betrifft Bereitstellungsverbote) unterliegen (Ukraine)“

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahmen besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der o.a. Codierungen, wenn es sich offensichtlich nicht um gelistete Güter oder Empfänger/Endverwender handelt bzw. jeglicher Bezug zu Russland, Ukraine (Krim oder Sewastopol) fehlt.

Der Umstand, dass im EZT auf bestehende Ausfuhrverbote und -beschränkungen nach den o.a. Verordnungen hingewiesen wird, bedeutet nicht, dass beispielsweise bei einer Ausfuhr nach Brasilien ohne jeglichen Russland/Ukraine-Bezug generell eine oder mehrere der o.a. Codierungen anzumelden bzw. zollseitig zu fordern sind.

Insoweit gilt bei der Anwendung der o.a. Codierungen dieselbe Systematik wie bei der Codierung "Y935". Soweit dort bei einer Ausfuhr kein Bezug zu syrischen Kulturgütern besteht, ist ebenso die Anmeldung der Codierung „Y935“ entbehrlich.

Link: ATLAS – Info 3457/14 O 1930 Betrieb – IV 6 – 3457/2014 vom 06.08.2014

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

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