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Stand der Neubewertung von Zollbewilligungen (26.04.2019)

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website zum Stand der Neubewertung von Zollbewilligungen.

Die Neubewertung der Bewilligungen der Gruppe 1 (insbesondere AEO, vereinfachte Zollanmeldung, Zugelassener Empfänger) und Gruppe 2 (insbesondere Verwahrungslager, Zolllager) kann laut Zollverwaltung zum Stichtag 1. Mai 2019 größtenteils abgeschlossen werden. Die Überprüfung der Bewilligungskriterien erfolgt hierbei ungeachtet der Anzahl der betroffenen Bewilligungen in Bezug auf jeden Beteiligten (EORI-Nr.) nur einmal.

Die Bewilligungsinhaber werden über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertung mittels Schreiben bzw. Übersendung einer Bewilligungsausfertigung informiert. Ergibt die Prüfung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Maßgabe des UZK nicht vorliegen, wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs (beinhaltet grundsätzlich 30 Tage Frist zur Stellungnahme) der Widerruf der Bewilligung angekündigt.

Der Betrieb eines Verwahrungslagers erfordert ab dem 1. Mai 2019 die Leistung einer Sicherheit. Beteiligte, die im Rahmen der Neubewertung ihrer Verwahrlagerbewilligung zur Beantragung einer Bewilligung Gesamtsicherheit und Hinterlegung der entsprechenden Sicherheitsleistung aufgefordert worden sind und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, werden durch die Hauptzollämter auf die Notwendigkeit des Widerrufs ihrer Bewilligung hingewiesen.

Vorbehaltlich der Fälle des Widerrufs behält eine Bewilligung jedoch ihre Gültigkeit, auch wenn im Einzelfall der positive Abschluss der Neubewertung nicht mitgeteilt worden ist.

Quellenangaben

Zeitlicher Ablauf der Neubewertung

Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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