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Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada

Das CETA-Abkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar.

Artikel 2.5 des CETA-Abkommens (nicht des Ursprungsprotokolls) sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Nach Absatz 3 dieses Artikels findet das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens. Mehr lesen…

Quellenangaben

Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada gilt ab dem 21. September 2020

Generalzolldirektion

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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