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BMF schafft Klarheit beim EUSt-Abzug

In vielen Betriebsprüfungen wurde der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) häufig diskutiert.

Den Vorsteuerabzug der EUSt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG kann nur derjenige Unternehmer vornehmen, der Verfügungsmacht über die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr innehat. Das heißt, nicht derjenige, der die EUSt entrichtet hat oder gar im Zollbescheid steht, hat einen Vorsteuerabzug, sondern nur derjenige, der umsatzsteuerrechtlich Verfügungsmacht über die Ware bei der Einfuhr hat, für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wird (zoll- und steuerrechtlich zum freien Verkehr überlassen). Zudem ist die Entstehung und nicht die Bezahlung für den Vorsteuerabzug relevant.

Einige Betriebsprüfer waren der Ansicht, dass die Frage, ob der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Verfügungsmacht über die Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr innehat, anhand der Incoterms® zu bestimmen sei.

Mit einem BMF-Schreiben vom 16.07.2020 hat das BMF nun klargestellt, dass nicht die Incoterms® relevant sind.  Zugleich verweist das BMF darauf, dass die Bestimmungen nach § 3 Abs. 6 – 8 UStG nicht nur den Ort der Lieferung, sondern zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung und somit den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht regeln. Dies gelte auch im Reihengeschäft.


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Quellenangaben

BMF-Schreiben vom 16.07.2020

Bundesfinanzministerium

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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