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Brexit und das Warenursprungs- und Präferenzrecht

Die Generalzolldirektion informiert über die Auswirkungen des Brexits auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht. Hier müssen zwei Themenkomplexe deutlicher voneinander getrennt betrachtet werden:

VK und EU: Zollrechtliche Abwicklung

Im möglichen Austrittsabkommen werden u.a. die übergangsweise geltenden zollrechtlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der restlichen EU (EU-27) nach dem Austrittsdatum (voraussichtlich 31. Januar 2020) geregelt. Dadurch wird Zeit gewonnen, um die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu regeln. Während der Übergangsfrist, die zunächst bis Ende 2020 gelten soll, bleibt aus zollrechtlicher Sicht im Handel zwischen dem VK und der EU-27 alles beim Alten. Die Ausgestaltung eines künftigen präferenziellen Handelsabkommens ist hingegen noch völlig offen.

Freihandelsabkommen der EU-27

Der zweite Aspekt ist der weltweite Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten, wenn Erzeugnisse mit EU/VK-Ursprung gehandelt oder bei Herstellungsprozessen in der EU verwendet werden. Dies wird durch das Austrittsabkommen nicht geregelt. Das Präferenzrecht beruht auf völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten (Präferenzabkommen), die unabhängig von einem einzelnen Mitgliedsstaat mit der Europäischen Union abgeschlossen wurden. Auch bei einem Brexit mit Austrittsabkommen ist das Vereinigte Königreich bereits während der Übergangsfrist nicht mehr Mitglied der EU, damit ist es auch nicht mehr Vertragspartner der Handelsabkommen der EU.

Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Quellenangaben

Sachstand Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Generalzolldirektion

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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