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China: das neue Exportkontrollgesetz

Ende Februar informiert die AWA aus erster Hand zum Stand der Umsetzungen des neuen chinesischen Exportkontrollgesetzes. Dieses enthält nun Transaktionen mit Dual-Use- und militärischen Gütern sowie nuklear-relevanten Gütern.

Die erste Fassung aus dem Jahr 2017 wurde grundlegend überarbeitet. Einige Elemente lassen den Einfluss international harmonisierter Exportkontrollparameter erkennen, wenngleich die Einbeziehung regimebasierter Listen offensichtlich fehlt. In Art. 9 sind Öffnungsklauseln hierzu enthalten, wonach Listen zu Dual-Use-Gütern, Militärgütern und Nukleargütern erstellt werden sollen. Wirtschaftsbeteiligte, die den Nachweis funktionierender und angemessener Compliance-Maßnahmen erbringen können, sollen Verfahrensprivilegien erhalten.

Re-Export, De-Minimis und Black-Listing

Das Gesetz, das nach derzeitiger Fassung in Teil III Nr. 2 Dual-Use-Güter und in Teil III Nr. 3 militärische Güter regelt, enthält insgesamt 48 Artikel und bezieht sich nach Art. 45 auf „die Durchfuhr, den Umschlag, die ordnungsgemäße Beförderung und die Wiederausfuhr (‚re-export‘) von kontrollierten Gütern, oder die Ausfuhr solcher kontrollierter Güter aus besonderen Zollüberwachungsgebieten (‚such as bonded areas and export processing zones‘) und Orten unter Zollüberwachung (wie z. B. überwachten Lagern und Logistikzentren unter Zollüberwachung) nach Übersee“ (keine offizielle Übersetzung). Wie der Begriff „re-export“ hierbei auszulegen ist, ist offen.

Der ehemalige Artikel 64, in dem eine „De-Minimis“-Regel, vergleichbar mit den US-Bestimmungen für Dual-Use-Güter enthalten war, ist im neuen Gesetz nicht mehr enthalten. Augenscheinlich eine Erleichterung. Allerdings bleiben bzgl. der Regelungen zum „Re-Export“ Unsicherheiten bestehen, die Klarstellungen bedürfen.

Der angekündigte Mechanismus zum „Black-Listing“ ist abgemildert. Allerdings schafft Art. 10 des Gesetzesentwurfs weiterhin die Möglichkeit zur Designation von Embargoländern oder -regionen sowie die Möglichkeit, natürliche oder juristische Personen sowie Organisationen mit dem Exportverbot kontrollierter Güter zu belegen. Ein nicht unerhebliches Risiko.

Weitere Elemente betreffen die Verfahrensabläufe, festgelegte Genehmigungsverfahrensdauern sowie den Strafkatalog.

Die AWA informiert zum Thema

Auf der AWA-Außenwirtschaftskonferenz am 27.02. und 28.02.2020 in Münster erfahren Sie von einem chinesischen Experten den aktuellen Stand des Gesetzes und weitere Details. In Ihren Konferenzunterlagen können Sie die aktuelle Fassung des Gesetzes (in einer übersetzten englischen Arbeitsfassung) einsehen und die für Sie wichtigsten Punkte herausarbeiten und diskutieren.

Quellenangaben

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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Termin:

  • 27.02. bis 28.02.2020 in Münster