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Beschluss Nr. 1/2015 des CARIFORUM-EU Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 10. März 2015

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 99 vom 16.04.2015 wurde der Beschluss Nr. 1/2015  des CARIFORUM-EU Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 10. März 2015 veröffentlicht.

Die Zollverwaltung hat hierzu am 17.04.2015 folgende Fachmeldung veröffentlicht:

Abweichend von Protokoll 1 des Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommens gelten die folgenden Waren als Waren mit Ursprung in der Dominikanischen Republik:

Hosen aus Denim des HS-Codes ex 6203 42 (KN-Code 6203 42 31), hergestellt aus Gewebe ohne Ursprungseigenschaft der HS-Codes 5209 42, 5513 12 und 5513 19 (KN-Codes 5209 42 00, 5513 12 00 und 5513 19 00), in der Dominikanischen Republik zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik gewaschen, gebügelt und verpackt.

T-Shirts aus Baumwolle des HS-Codes ex 6109 10 (KN-Code ex 6109 10 00), hergestellt aus Garnen ohne Ursprungseigenschaft des HS-Codes 5205 23 (KN-Code 5205 23 00), in der Dominikanischen Republik gewirkt, gefärbt, veredelt und zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik bedruckt und verpackt.

Für die Zwecke der Ausnahmeregelung gelten in den CARIFORUM-Staaten durchgeführte Be- oder Verarbeitungen wie Waschen oder Bügeln von Textilien, Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten oder Logos, einfache Verpackungsvorgänge oder ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen als ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

Die Ausnahmeregelung gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die im Zeitraum vom 10. März 2015 bis zum 9. März 2017 aus der Dominikanischen Republik zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Kontingentsanrechnung in die EU angemeldet werden.

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

"Derogation - Decision no 1/2015 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 10 March 2015";
"Dérogation - Décision No 1/2015 du Comité spécial de coopération douanière et de facilitation des échanges CARIFORUM-UE du 10 mars 2015";
"Excepción - Decisión no 1/2015 del Comité Especial CARIFORUM-UE de Cooperación Aduanera y Facilitación del Comercio del 10 de marzo 2015"

Weitere Informationen auch zu den Zollkontingenten für die betroffenen Waren sind dem Beschluss Nr. 1/2015  des CARIFORUM-EU Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 10. März 2015 und der Fachmeldung der Zollverwaltung "Warenverkehr mit CARIFORUM-Staaten" vom 17.04.2015 zu entnehmen.  

Quellen:
www.zoll.de

EUR-Lex

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