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ATLAS-Ausfuhr (AES): Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Libyen

In den AWA Global News Nr. 64 informierten wir unter anderem darüber, dass der Rat der Europäischen Union Maß­nahmen beschlossen hat, um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Libyen zu beschränken, die bei der Schleu­­sung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können.

Die in Anhang VII aufgeführten Güter (Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, aufblasbare Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken und Motorboote mit Außenbordmotor) dürfen grundsätzlich nur mit entsprechender Ge­neh­migung nach Libyen bzw. zur Verwendung in Libyen verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

In einer ATLAS-Info listet das Informationstechnikzentrum Bund Unterlagen auf, die in der Unterlagenliste I0136 zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung stehen. Die ent­sprechenden Unterlagen können Sie der ATLAS-Info entnehmen.

Das ITZBund teilt weiterhin mit, dass vor dem Hintergrund der Zielsetzung der genannten Embargomaßnahme keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der in der ATLAS-Meldung genannten Negativerklärungen besteht, wenn es sich offensichtlich nicht um betroffene Güter handelt bzw. jeglicher Bezug zu Libyen fehlt.

 

Quellenangaben

ATLAS-Info 3161/17

Informationstechnikzentrum Bund

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster


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