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Warenverkehr mit der Türkei – Ergänzung zu GN Nr. 61

In den AWA Global News Nr. 61 verwiesen wir auf eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 11.07.2018, in der es um elektronisch ausgestellte Präferenznachweise aus der Türkei ging. Danach werden diese Präferenznachweise nicht anerkannt, wenn in den Präferenznachweisen keine Unterschrift im Feld „Bestätigung durch die Zollbehörde“ vorhanden ist.

Die Türkei hat mit Wirkung zum 13. Juli 2018 vorgesehen, dass die im elektronischen Verfahren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nunmehr durch eine Person der jeweils ausstellenden Zollstelle in der Türkei unterschrieben werden. Damit entfällt seitens der Zollverwaltung die grundsätzliche Notwendigkeit, eine beantragte Präferenzbehandlung aus formellen Gründen abzulehnen.

Unabhängig von der oben angegebenen Verfahrensumstellung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen in der Türkei, sollten die Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung immer prüfen, ob der jeweils vorliegende Präferenznachweis den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht.

Für bereits erfolgte Einfuhren im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 gilt das in der vorherigen Fachmeldung vorgesehene Verfahren weiter.

Quellenangaben

Warenverkehr mit der Türkei - fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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