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Warenverkehr mit Bosnien und Herzegowina

Ursprungsregelungen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

 

Am 01. Juli 2008 ist das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Kraft getreten.

 

Das Abkommen ersetzt die Bestimmungen der bisher angewandten besonderen Handelsmaßnahmen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000. Günstigere Handelsmaßnahmen der VO (EG) Nr. 2007/2000 des Rates können jedoch im Sinne des Artikels 19 des Abkommens und der Erklärung der Gemeinschaft zusätzlich angewendet werden, solange sie in der geänderten Fassung Anwendung findet.

 

Durch die im Protokoll Nr. 2 zum Abkommen festgelegten Ursprungsregeln haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

 

- Einführung der Möglichkeit der Abgabe einer Ursprungserklärung auf Handelsdokumenten ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) für beide Vertragsparteien.

- Einführung des Verbots der Zollrückvergütung und Zollbefreiung (so genanntes Draw-Back-Verbot).

- Einführung einer Bestimmung zur Verwaltung von Lagerbeständen von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft nach dem Verfahren der buchmäßigen Trennung.

- Möglichkeit einer Durchbrechung des Territorialitätsprinzips unter bestimmten Voraussetzungen.

- Anpassung der Verarbeitungsliste des Anhangs II an den HS-Stand 2007.

- Ausweitung der Kumulierung auf bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder (Albanien, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien).

- Ausweitung der Kumulierung auf bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei gilt.

 

Die erweiterte Kumulierung ist jedoch erst ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Bisher hat es hierzu noch keine Veröffentlichungen im Amtsblatt gegeben.

 

Das Interimsabkommen gilt bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

 

 

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