Die Kumulierung ist nur zulässig, wenn das Land der Endfertigung und das Land der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern ein Freihandelsabkommen mit gleichen Ursprungsregelungen geschlossen hat.
Diese SAP-Matrix ersetzt die zuletzt im Amtsblatt der EU Nr. C 44 vom 20. Februar 2010 veröffentlichte SAP-Matrix.
Quelle: www.zoll.de