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90. VO zur Änderung der AWV

das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2010 die 90. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. August 2010 bekanntgemacht.

Zur Erläuterung der Neunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines
Mit der 90. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden das
Waffenembargo gegen Eritrea gemäß der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und Änderungen der Waffenembargos gegen Somalia,
Liberia und Birma/Myanmar umgesetzt.
Mit der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen die Lieferung von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Beschaffung von
Rüstungsgütern aus Eritrea verboten. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 3 des Beschlusses
2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABI. L 51
vom 2.3.2010, S. 19) werden daher der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea
sowie die Einfuhr von Rüstungsgütern in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Erwerb und
Beförderung verboten. Verboten werden auch Verkäufe und Ausfuhren von Rüstungsgütern nach
Eritrea sowie Einfuhren von Rüstungsgütern, Erwerbe und Beförderungen von Rüstungsgütern aus
Eritrea, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder veranlasst werden. Verstöße gegen diese
Verbote werden strafbewehrt.

Die Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar werden an Änderungen der
Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und GASP-Beschlüsse angepasst. Durch
die Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 hat
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusätzlich zum bestehenden Waffenembargo gegen
Somalia Lieferungen von Rüstungsgütern an gelistete natürliche Personen, Organisationen und
Einrichtungen verboten, die sich außerhalb Somalias befinden können. Nachdem der
Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia natürliche Personen und Organisationen in
Somalia und außerhalb Somalias gelistet hat, sind diese Änderungen des Waffenembargos durch
den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen
Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABI. L 105 vom
27.4.2010, S. 17) übernommen worden. Außerdem wurden in dem Beschluss die Tatbestände neu
gefasst, bei denen ausnahmsweise eine Lieferung von Rüstungsgütern nach Somalia zulässig ist. §
69a AWV wird entsprechend angepasst. Lieferungen von Rüstungsgütern sind aber auch in diesen
Fällen nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Verstöße gegen das Waffenembargo
werden strafbewehrt.

Mit der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen das bestehende Waffenembargo gegen Liberia auf Lieferungen von Rüstungsgütern an
im Hoheitsgebiet Liberias operierende nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen beschränkt.
Auch die Ausnahmetatbestände für genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern
wurden neu gefasst. Die EU hat diese Änderungen mit dem Beschluss 2010/129/GASP des Rates
vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive
Maßnahmen gegen Liberia (ABI. L 51 vom 2.3.2010, S. 23) übernommen. § 69g AWV wird
entsprechend geändert. Lieferungen von Rüstungsgütern an staatliche Stellen in Liberia bedürfen
aber weiter der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV.

Mit Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven
Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABI. L 105 vom 27.4.2010, S. 22) wurde das Waffenembargo
gegen Birma/Myanmar neu gefasst. Dadurch wurden die Ausnahmetatbestände vom
Waffenembargo für genehmigungsfähige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar
und Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar
neu formuliert. § 69i AWV wird entsprechend angepasst.
Berücksichtigt wird ferner die Anpassung des Waffenembargos der EU gegen Guinea durch den
Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gemeinsamen
Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABI. L 346
vom 23.12.2009, S. 51) an den Vertrag von Lissabon.

Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr.
1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen
gegenüber der Republik Guinea (ABI. L 346 vom 23.12.2009, S. 26) mit ihrer Änderung durch die
Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 31. März 2010 (ABI. L 96 vom 1.4.2010, S. 20), nach der
Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter
spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABI. L 105 vom 27.4.2010, S. 1)
und nach der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte
restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABI.
L 40 vom 12.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010
(ABI. L 140 vom 8.6.2010, S. 17) geändert worden ist.

Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur
Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des
Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), mit
Finanzsanktionen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds sowie auf die EUEmbargo-
Verordnungen gegen Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische
Volksrepublik Korea und Iran.

B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 10 Buchstabe a und c

Das neu eingefügte Kapitel VIIb setzt das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß Artikel 1 des
Beschlusses 2010/127/GASP vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea um.
Nach Maßgabe der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen werden der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea, die
Einfuhr von Rüstungsgütern in das deutsche Wirtschaftsgebiet sowie deren Erwerb und
Beförderung verboten. In Umsetzung des Beschlusses 2010/127/GASP werden auch
Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst.
Verstöße gegen diese Verbote werden in § 70a Absatz 2 AWV strafbewehrt.

Nummer 2
Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a AWV ist erforderlich, weil die §§ 12
und 13 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) weggefallen sind.
Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe b AWV ist erforderlich, weil die
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System
der Zollbefreiungen (ABI. L 271 vom 23.9.1986, S. 31) durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABI. L
324 vom 10.12.2009, S. 23) ersetzt wurde.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden; es handelt sich lediglich um redaktionelle
Anpassungen von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b AWV.

Nummer 3 und Nummer 10 Buchstabe a und b
Die Neufassung des § 69a AWV setzt die Änderungen des Waffenembargos gegen Somalia nach
Maßgabe des Beschlusses 2010/231/ GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive
Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP
um. Danach ist die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe von Rüstungsgütern an Somalia
auch dann verboten, wenn dies auf indirektem Wege geschieht. Dementsprechend wird auch die
Durchfuhr von Rüstungsgütern durch das deutsche Wirtschaftsgebiet nach Somalia untersagt. Die
bisherigen Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo werden neu gefasst. Nach dem Beschluss
2010/231/GASP ist die Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Die
Ausfuhr von Rüstungsgütern bedarf aber in diesen Fällen einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1
AWV. Schließlich erstreckt der Beschluss 2010/231/GASP, in Umsetzung der Resolutionen 1907
(2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen, das Waffenembargo gegen Somalia auf bestimmte gelistete Personen und
Einrichtungen, die sich auch außerhalb Somalias befinden können. Dies wird in § 69a Absatz 3
AWV übernommen.

§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von
Rüstungsgütern, auch an bestimmte gelistete Personen und Einrichtungen nach § 69a Absatz 1, 3
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 AWV.
Nummer 5 und Nummer 9 Buchstabe a bis j

Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EU- Sanktionsverordnungen.
Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der
- Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die
Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen
seinen Umfelds (ABI. EG Nr. L 287 S. 19) in § 70 Absatz 5g AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen
und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
(ABI. EG Nr. L 344 S. 70) in § 69d Absatz 1 und § 70 Absatz 5h AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung
bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in
Verbindung stehen (ABI. EG Nr. L 139 S. 9) in § 69d Absatz 1 und § 70 Absatz 5i AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische
Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABI. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44) in
§ 70 Absatz 5k AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive
Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABI. EU Nr. L 55, S. 1) in § 70 Absatz 5l AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und
Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABI. EU Nr. L 66 S. 1) in § 70 Absatz 5m AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive
Maßnahmen gegen Liberia (ABI. EU Nr. L 162 S. 32) in § 70 Absatz 5n AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung
bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des
Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABI.
EU Nr. L 315 S. 14) in § 70 Absatz 5o AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen
gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABI. EU Nr. L 88 S. 1) in § 70 Absatz 5t
AWV,
- Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen
gegen Iran (ABI. EU Nr. L 103 S. 1) in § 70 Absatz 5u AWV.
Nummer 6

Die Änderungen des § 69g AWV setzen die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Liberia
durch den Beschluss 2010/129/ GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des
Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia um. In
Umsetzung der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen sieht dieser Beschluss nur noch ein Waffenembargo gegen nichtstaatliche Gruppen und
natürliche Personen vor, die in Liberia operieren. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Zudem
wird das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die nach
Liberia geliefert werden sollen, aufgehoben. Bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte
bedürfen aber künftig einer Genehmigung nach § 40 AWV. Schließlich sind durch den Beschluss
2010/129/GASP die Tatbestände für ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige
Lieferungen von Rüstungsgütern neu gefasst worden. Sie beschränken sich nunmehr auf Güter, die
ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen oder zu deren Nutzung
bestimmt sind, sowie auf nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre
Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. § 69g Absatz 3 AWV übernimmt auch diese Änderungen.
Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Liberia sind — wie bisher — nach § 70a Absatz 2

Nummer 1 und 2 strafbewehrt.

Nummer 7
§ 69i AWV wird an die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar durch den
Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven
Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angepasst. Durch diesen Beschluss sind die Tatbestände für
ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern nach
Birma/Myanmar sowie für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für entsprechende Lieferungen neu
gefasst worden. § 69i Absatz 3 AWV setzt diese Änderungen in deutsches Recht um. Insbesondere
die Lieferung von Minenräumgeräten und Minenräummaterial kann nunmehr ausnahmsweise
genehmigt werden.

Nummer 8
§ 69p AWV passt die Ausnahmetatbestände des Waffenembargos gegen die Republik Guinea an
die veränderte Terminologie des Vertrags von Lissabon an.

Nummer 9 Buchstabe g und k
Zusätzlich werden Mitteilungspflichten nach den EU-Sanktionsverordnungen bußgeldbewehrt.
Dabei handelt es sich um die
- Mitteilungspflichten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10.
Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 in § 70 Absatz 5n AWV,
- Mitteilungspflichten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver
Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea in § 70 Absatz 5w AWV und die
- Mitteilungspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010
des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen
gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
auf Grund der Lage in Somalia in § 70 Absatz 5x AWV.

Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von
Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver
Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea und nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver
Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia nach.

Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Berlin, den 18. August 2010
V B 2 - 48 04 77/90 -

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Wendling

Quelle: www.zoll.de