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BAFA aktualisiert Informationen zu Sanktionsmaßnahmen gegen Iran

Zurzeit drängt die internationale Gemeinschaft Iran intensiv, in einen konstruktiven Dialog über die Lösung des Nuklearkonfliktes einzutreten.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in diesem Zusammenhang auf seiner Website die Informationen zu den Beschränkungen gegen Iran aktualisiert und ergänzt.

Das BAFA informiert in einem neuen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Iran, dass der Rat der Europäischen Union wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft Irans, am 26. Juli 2010 mit dem Beschluss 2010/413/GASP weitereichende zusätzliche Sanktionen gegen Iran beschlossen hat.
Der Beschluss ist am Tag der Annahme in Kraft getreten. Der Beschluss enthält auch die bisher geltenden Sanktionen gegen den Iran. Er hebt den bisherigen Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP auf.

Dieser Beschluss beinhaltet insbesondere eine Ausweitung der Güterverbotslisten (Artikel 1). Vorgesehen ist unter anderem ein Verbot für sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-Verordnung) aufgeführt und die nicht von dem Verbot erfasst werden, mit Ausnahme der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. Neu ist auch die Aufnahme eines Verbotes für Güter zur internen Repression.

Des Weiteren regelt dieser Beschluss Verbote im Energiebereich (Artikel 4) sowie Genehmigungspflichten und weitere nachträgliche Meldepflichten für Finanztransaktionen (Artikel 10).

Hintergrund sind die fortbestehenden Besorgnisse wegen des iranischen Nuklear-Programms. Dem soll mit Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks auf den Iran begegnet werden. Dies könnte auch für Geschäftsentscheidungen und Investitionen von Bedeutung sein. Insbesondere Ausfuhren für den iranischen
Energiesektor, die von dem Beschluss 2010/413/GASP betroffen sind, werden derzeit als problematisch angesehen.
Der Beschluss bindet rechtlich nur die EU Mitgliedstaaten und bedarf daher noch der Umsetzung durch eine EUVerordnung, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, soweit er Materien in der Zuständigkeit der EU betrifft. Aller Voraussicht nach erfolgt die Umsetzung entweder durch eine Änderungsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder durch eine Verordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ersetzt.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010, die unmittelbar gilt, wurde der Anhang V, der Personen, Organisationen und Einrichtungen enthält, gegen die Finanzsanktionen gelten, erweitert. Diese Verordnung ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten.

DAs BAFA weist darauf hin, dass bis zum Inkrafttreten der geänderten oder neuen Iran-Embargo-Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 in der derzeit gültigen Fassung fortbesteht. Aus diesem Grunde bleiben derzeit bereits erteilte Genehmigungen sowie Nullbescheide bis auf weiteres von dem Beschluss 2010/413/GASP unberührt. das BAFA weist jedoch darauf hin, dass sich die Rechtslage bei Inkrafttreten der geänderten oder einer neuen Iran-Embargo-Verordnung ändern kann.

Quelle: www.ausfuhrkontrolle.info (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Details und weitere Informationen zu Umfang, Inhalt und Überblick über die Embargomaßnahmen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Links auf der Homepage des BAFA.

Die AWA bietet zu diesem aktuellen Thema zwei Spezialseminare an; am 13.10.2010 in Münster und am 23.11.2010 in München.