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EuGH entscheidet zur Gültigkeit der Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste des Anhangs zur EG VO 2580/2001

Der EuGH hat am 29.06.2010 ein Urteil gefällt, in dem er zur Gültigkeit der Aufnahme der DHKP-C in die Liste der EG-Verordnung Nr. 2580/2001 (spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) Stellung genommen hat.

Dieses Urteil hat insbesondere im deutschen Recht auch Auswirkungen auf die Frage der Strafbarkeit nach § 34 Abs. 4 AWG in Bezug auf das Zurverfügungstellen von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern an Personen, deren Eintrag in Anhang I zu dieser Liste ungültig ist.
 
Der EuGH hatte über folgende Vorlagefragen zu entscheiden:
 
Ist - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des infolge des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juni 2007 (2007/445/EG)1 geänderten Verfahrens - die auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 20012 gestützte Listung einer Organisation, die keine Klage gegen die sie betreffenden Beschlüsse erhoben hat, auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die Listung trotz eines Verstoßes gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist?
Sind Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Artikels 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn die zuwendende Person selbst Mitglied der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist?
Sind Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Artikels 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn der zuzuwendende Vermögenswert sich bereits im (weiteren) Zugriffsbereich der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft befindet?
 
Tenor
Die Aufnahme der Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ist ungültig und kann daher nicht dazu beitragen, eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft, für die Zeit vor dem 29. Juni 2007 zu stützen.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 ist dahin auszulegen, dass er den Fall erfasst, in dem ein Mitglied einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft an diese juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen weiterleitet, die bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.
 
Den Volltext des Urteils finden Sie unter dem unten angegebenen Link