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Embargo gegen Eritrea aktualisiert

Auf Grundlage der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2010/127/GASP vom 1. März 2010 restriktive Maßnahmen gegen Eritrea beschlossen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 wurden die Vorgaben in unmittelbar geltendes Rechts umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkointrolle bietet auf seiner Website einen aktuellen Überblick über die Embargomaßnahmen

Gemäß §69b Abs. (1) AWV, der die Regelungen des Beschlusses 2010/127/GASP in nationales Recht umsetzt, sind der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Eritrea verboten.(Waffenembargo)

In diesem Zusammenhang ist gemäß Artikel 8 Abs. (1) der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 auch die Beschaffung dieser Güter sowie die Bereitstellung von technischer, finanzieller Hilfe oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten untersagt.

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, der  im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 genannten Personen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas sowie staatliche und halbstaatliche Einrichtungen oder in deren Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, sind eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).