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Vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft

Das Amtsblatt L 340/1 der Europäischen Union enthält die Mitteilung über die vorläufige Anwen­dung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Der Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschafts­part­ner­schafts­ab­kom­mens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten erfor­der­lichen Verfahren nach Artikel 75 dieses Abkommens wurde notifiziert. Folglich wird das Ab­kom­men seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt.

Für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union finden die Ursprungsregeln, beinhaltet in Anhang II VO (EU) 2016/1076 - (MAR-Regelung), Anwendung.

Derzeit ist das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen für EU-Exporte nach Ghana nicht anwendbar, da das zeitliche Schema zum Zollabbau noch nicht beschlossen ist.
 

Links:
Amtsblatt L340/1 vom 15.12.2016
Amtsblatt L 287 vom 21.10.2016, S. 1.
Warenverkehr mit der Republik Ghana

Quellen:
EUR-Lex
zoll.de


Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster


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