Das Amtsblatt L 340/1 der Europäischen Union enthält die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.
Der Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten erforderlichen Verfahren nach Artikel 75 dieses Abkommens wurde notifiziert. Folglich wird das Abkommen seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt.
Für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union finden die Ursprungsregeln, beinhaltet in Anhang II VO (EU) 2016/1076 - (MAR-Regelung), Anwendung.
Derzeit ist das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen für EU-Exporte nach Ghana nicht anwendbar, da das zeitliche Schema zum Zollabbau noch nicht beschlossen ist.
Links:
Amtsblatt L340/1 vom 15.12.2016
Amtsblatt L 287 vom 21.10.2016, S. 1.
Warenverkehr mit der Republik Ghana
Quellen:
EUR-Lex
zoll.de
Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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