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Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP vorgeschriebenen

Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2008 angewendet, sofern der Rat nicht nach Maßgabe künftiger einschlägiger

Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen etwas Anderes beschließt.

 

 

 

Auszug aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire:

 

Artikel 1

Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bedeutet der Ausdruck „technische Unterstützung“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung und kann etwa in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen; technische Unterstützung schließt auch jede Unterstützung in verbaler Form ein.

 

Artikel 2

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Côte d’Ivoire durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihrer Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

 

(2) Ebenfalls untersagt wird,

a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und - ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

 

Artikel 3

(1) Artikel 2 findet keine Anwendung auf

a) Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

b) — den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich

für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen

der EU, der VN, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist,

— die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesem Gerät,

— die Bereitstellung technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit diesem Gerät,

soweit der Ausschuss dazu im Voraus seine Genehmigung erteilt hat;

c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich

zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird;

d) Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire hat, zu erleichtern, sofern diese dem Ausschuss im Voraus mitgeteilt wurden,

e) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr´von Rüstungsgütern und anderem Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte nach Ziffer 3 Buchstabe

f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind, soweit diese vom Ausschuss im Voraus gebilligt wurden.

 

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die vom Ausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der auf Grund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Ausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der UNSCR 1572 (2004) verhängten Maßnahmen verstößt, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

 

Die relevanten Personen sind im Anhang aufgeführt.

 

Artikel 5

(1) Alle Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Ausschuss benannten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, soweit von dem Ausschuss benannt, werden eingefroren.

(2) Den vom Ausschuss benannten Personen dürfen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.