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Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

Der Rat hat am 27. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angenommen. Mit diesen Maßnahmen wurden die vorherigen Maßnahmen, von denen die ersten 1996 angenommen wurden, bestätigt und aktualisiert.

 

Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die brutalen Repressionen der birmanischen Behörden gegen friedliche Demonstranten sowie die fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen in Birma/Myanmar aufs Schärfste verurteilt. Der Rat begrüßte die Erklärung des Präsidenten des VN-Sicherheitsrates vom 11. Oktober 2007 und die vom VN-Menschenrechtsrat am 2. Oktober 2007 verabschiedete Resolution, in der die fortgesetzte gewaltsame Unterdrückung in Birma/Myanmar entschieden missbilligt und die Regierung des Landes nachdrücklich aufgefordert wird, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.

 

Angesichts der gegenwärtig sehr ernsten Lage in Birma/ Myanmar hält der Rat es für notwendig, den Druck auf das Regime durch eine Reihe von Maßnahmen zu erhöhen, die gegen diejenigen gerichtet sind, die für die gewaltsamen Unterdrückungen und den politischen Stillstand in dem Land verantwortlich sind. Der Rat hält es daher für angebracht, die bestehenden Maßnahmen gegenüber Birma/Myanmar zu verstärken, indem die Liste der Personen, für die ein Reiseverbot gilt und deren Vermögen und Gelder einzufrieren sind, erweitert und aktualisiert wird. Zudem sollte das Verbot von Investitionen in birmanische Staatsunternehmen ausgeweitet werden und auch diejenigen Unternehmen einschließen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Regimes oder von Personen oder Organisationen, die mit dem Regime verbunden sind, befinden.

 

Der Rat hält es ferner für notwendig, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar zu verhängen, indem er auf die Einnahmequellen des Regimes abzielt, auch in Sektoren, in denen Menschenrechtsverstöße üblich sind. Daher ist es angebracht, die Ausfuhr einschlägiger Ausrüstung und Technologie aus der Gemeinschaft nach Birma/Myanmar für Unternehmen, die in den Industriezweigen Holzeinschlag und -verarbeitung sowie Gewinnung von Metallen und Mineralien, Edelsteinen oder Halbedelsteinen tätig sind, sowie die damit verbundene technische und finanzielle Unterstützung zu untersagen. Es ist ebenfalls angebracht, die Einfuhr von Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnissen, Metallen und Mineralien sowie Edel- und Halbedelsteinen in die Gemeinschaft zu untersagen. Neuinvestitionen in Unternehmen in Birma/Myanmar, die in diesen Industriezweigen tätig sind, sollten ebenfalls verboten werden.

 

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/318/GASP wird wie folgt geändert:

 

1. Folgende Artikel werden eingefügt:

 

„Artikel 2a

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr einschlägiger Ausrüstung und Technologie für in den folgenden Industriezweigen tätige Unternehmen in Birma/ Myanmar durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

 

a) Holzeinschlag und -verarbeitung;

b) Gewinnung von Gold, Zinn, Eisen, Kupfer, Wolfram, Silber, Kohle, Blei, Mangan, Nickel und Zink;

c) Gewinnung und Verarbeitung von Edelsteinen und Halbedelsteinen, darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und

Smaragde.

 

(2) Es ist untersagt,

a) technische Hilfe oder Ausbildung bereitzustellen im Zusammenhang mit einschlägiger Ausrüstung und Technologie für Unternehmen in Birma/Myanmar, die in den in Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig sind;

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitzustellen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr einschlägiger Ausrüstung oder Technologie an die in Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/Myanmar, die in den in Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig sind, oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

 

Artikel 2b

Es ist untersagt, folgende Erzeugnisse aus Birma/Myanmar zu kaufen, in die Gemeinschaft einzuführen oder zu befördern:

a) Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse;

b) Gold, Zinn, Eisen, Kupfer, Wolfram, Silber, Kohle, Blei, Mangan, Nickel und Zink;

c) Edelsteine und Halbedelsteine, darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und Smaragde.

 

Artikel 2c

Folgendes ist untersagt:

a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an die in der Liste in Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/ Myanmar, die in den in Artikel 2a Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig sind;

b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an den in der Liste in Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/Myanmar, die in den in Artikel 2a Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c) die Gründung eines Joint Venture mit den in der Liste in Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/ Myanmar, die in den in Artikel 2a Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

 

Artikel 2d

 

(1) Die Verbote gemäß Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b gelten unbeschadet der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen

im Zusammenhang mit Waren, die sich vor dem 19. November 2007 auf dem Transport befanden.

 

(2) Die Verbote gemäß Artikel 2a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 19. November 2007 abgeschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Birma/Myanmar, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.

 

(3) Die Verbote gemäß Artikel 2c Buchstaben a und b

i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betroffenen Unternehmens in die Liste in Anhang I geschlossen wurden;

ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung an den in der Liste in Anhang I aufgeführten Unternehmen nicht entgegen, sofern diese Ausweitung im Rahmen einer Vereinbarung vorgesehen ist, die mit dem betreffenden Unternehmen vor dem Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste in Anhang I geschlossen wurde.

 

Artikel 2e

Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Artikeln 2a, 2b und 2c genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.“

 

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet

oder die Durchreise durch dieses Gebiet zu verweigern:

a) hochrangigen Mitgliedern des Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertretern der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangigen Mitgliedern der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die Strategien konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Strategien Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitgliedern; die betreffenden natürlichen Personen sind in der Liste in Anhang II aufgeführt;

 

b) hochrangigen aktiven Angehörigen der birmanischen Streitkräfte und ihren Familienmitgliedern; die betreffenden natürlichen Personen sind in der Liste in Anhang II aufgeführt.“

 

3. Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in der Liste in Anhang II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.“

 

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

 

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der einzelnen Mitglieder der Regierung von Birma/Myanmar befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden und die sich im Eigentum oder Besitz der in der Liste in Anhang II aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

 

(2) Den in der Liste in Anhang II genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

 

(3) Die zuständige Behörde kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse von in der Liste in Anhang II aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

 

(4) Absatz 2 gilt nicht für die auf den eingefrorenen Konten erfolgende Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

 

(5) Folgendes ist untersagt:

a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen gemäß der Liste in Anhang III, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Regimes oder von mit dem Regime verbundenen Personen oder Organisationen befinden, oder der Erwerb von Obligationen, Einlagenzertifikaten, Optionsscheinen oder Pfandbriefen, die von diesen Unternehmen ausgegeben wurden;

b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen gemäß der Liste in Anhang III, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Regimes oder von mit dem Regime verbundenen Personen oder Organisationen befinden, einschließlich des vollständigen Erwerbs eines solchen Unternehmens sowie der Erwerb von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c) die Gründung eines Joint Venture mit den in der Liste in Anhang III aufgeführten Unternehmen sowie mit Tochterunternehmen oder Unternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

 

(6) Die Bestimmungen von Absatz 5 Buchstabe a gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die mit dem betroffenen Unternehmen vor dem Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste in Anhang III geschlossen wurden.

 

(7) Das Verbot gemäß Absatz 5 Buchstabe b steht der Ausweitung einer Beteiligung an den in der Liste in Anhang III aufgeführten Unternehmen nicht entgegen, sofern diese Ausweitung im Rahmen einer Vereinbarung vorgesehen ist, die mit dem betroffenen Unternehmen vor dem Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste in Anhang III geschlossen wurde.“

 

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission erforderlichenfalls Änderungen an der Liste in Anhang II vor.“

 

6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, insbesondere im Hinblick auf die in den Listen der Anhänge I und III aufgeführten Unternehmen, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht worden sind.“

 

Artikel 2

Die Anhänge I und II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP werden durch die Anhänge I und II dieses

Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

 

Artikel 3

Anhang III dieses Gemeinsamen Standpunkts ist als Anhang III in den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP aufzunehmen.

 

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.