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Verfahrensanpassung für NSG-gelistete Güter in die Vereinigten Arabischen Emirate

Endverbleibserklärungen der Anlagen C1 und C2 zur Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind ab dem 1. Oktober 2018 ergänzend zur Unterschrift durch den Empfänger oder Endverwender auch von der Federal Authority for Nuclear Regulation zu unterzeichnen. Dies teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Website mit.

Vor dem 1. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingehende Anträge sowie Anträge zur Ausfuhr von Gütern, die nicht der NSG unterfallen, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Ansprechpartner bei der FANR ist das Safeguard Departement. Kontaktinformation:

Tel.: +971 2 6516-517
Fax: + 971 2 6516-661

Adresse: P.O. Box 112021, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate
www.fanr.gov.ae/en

Quellenangaben

Exportkontrolle Aktuell Juli 2018

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Redaktionell bearbeitet durch

Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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