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Umsatzsteuer: Anpassung der Verwaltungsauffassung zur Organschaft

 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in diversen Grundsatz­urteilen zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung bezogen. Diese Ent­scheidungen erfordern eine völlig neue umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Unternehmens­gruppen. Spannend war, inwieweit nun die Verwaltungsauffassung angepasst würde.

Mit Datum vom 26. Mai 2017 hat das Bundesfinanzministerium die vieldiskutierte, angepasste Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Einige Änderungen sind unmittelbar anwendbar – andere, restriktive Neuerungen, sind erst nach einer Nichtbeanstandungsfrist umzusetzen.

Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nicht zu erkennen oder sie unzulässig „zu leben“, stellt für Ihre Unternehmensgruppe ein erhebliches steuerliches Risiko dar, weil sie u. a. Einfluss auf die Steuerschuldnerschaft, die Vorsteuerabzugsberechtigung, die steu-erliche Haftung und nicht zuletzt auf die Steuererklärungspflichten im Konzern hat. Darüber hinaus können bestehende Gruppen­strukturen die Neuregelung (auch in laufenden Betriebsprüfungen) nutzen, um eine bisher nach Ver­waltungsauffassung nicht mögliche Organschaft nunmehr zu argumentieren oder eine nicht ge­wünschte Organschaft jetzt rechtssicher zu vermeiden.

Über die aktuellen Entwicklungen bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft informiert Sie unser gleichnamiges Webinar
 
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Ist Ihre Unternehmensgruppe fit für die Neuregelungen 2017?

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Quelle:

<link http: www.bundesfinanzministerium.de web de home home.html external-link-new-window internal link in current>Bundesfinanzministerium

Verfasst von:
Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt / Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH), geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster, München und Hamburg

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