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Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website über den Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente, betreffend die Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726.

Gemäß Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2405 der Kommission sind Kontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine nur anwendbar, wenn dem Kontingentantrag ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits beigefügt ist. Dieser Anhang III bezieht sich ausschließlich auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.

Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Titel V des Protokolls I, der besagt, dass in bestimmten Fällen eine „Erklärung auf der Rechnung" des Ausführers als Ursprungsnachweis akzeptiert werden kann.

Laut Mitteilung der Europäischen Kommission sind diese Kontingente daher ab sofort auch dann anwendbar, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung EUR1, sondern ein anderer in dem vorgenannten Abkommen zugelassener Ursprungsnachweis vorgelegt wird.


Link:
37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente

Quelle:
Bundesministerium für Finanzen (Österreich)


Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster