(Schweiz) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. Dabei wurden acht natürliche Personen und zwei Entitäten neu in den Anhang aufgenommen. Die Massnahmen traten am 27. Februar 2020 in Kraft.
Die Sanktionen gegenüber Syrien wurden aufgrund der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die syrischen Streit- und Sicherheitskräfte erlassen. Sie umfassen unter anderem Gütersanktionen, Finanzsanktionen sowie Beschränkungen von Finanzdienstleistungen.
Quellenangaben
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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