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Summarische Eingangsanmeldungen für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden

Im Rahmen des sogenannten Zollsicherheitsprogramms der Europäischen Union wurde der Zollkodex der Gemeinschaften mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 umfassend geändert.

Diese Änderungsverordnung hat die Verbesserung der Risikoanalyse für Waren, die die EU-Grenzen überqueren, zum Ziel. Mit ihr wird neben einem gemeinsamen Risikomanagementsystem und dem Institut des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator - AEO) ein elektronisches System zum Austausch von Vorabinformationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden für alle Waren eingeführt, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Vorabinformationen sind bereits vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft der ersten Eingangszollstelle der Gemeinschaft mit der summarischen Eingangsanmeldung zu übermitteln. Die entsprechenden Durchführungsvorschriften dazu sind in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006, der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 sahen die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung zunächst ab dem 1. Juli 2009 vor.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission vom 2. April 2009 ist jedoch eine Übergangszeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eingeführt worden. Während dieser Übergangszeit ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung EU-weit nicht zwingend vorgeschrieben.
Von der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit, die summarische Eingangsanmeldung freiwillig abzugeben, hat Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht.

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