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Nichtpräferenzieller Ursprung, Artikel 24 Zollkodex

Die deutsche Zollverwaltung hat zur Anwendung der Interpretationsrichtlinien der Europäischen Kommission bzgl. des nichtpräferenziellen Ursprungs Hinweise bekannt gegeben

Nach Art. 24 Zollkodex gilt eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, als Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die  in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Bei der Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware waren bisher die von der Europäischen Kommission herausgegebenen Interpretationsrichtlinien (Listenregeln) heranzuziehen, soweit die jeweilige Ware nicht im Anhang 10 oder 11 der ZK-DVO erfasst ist.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08 entschieden, dass bei der Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware eben nicht entscheidend auf die Kriterien der rechtlich unverbindlichen Richtlinien abzustellen ist. Der BFH hat auf der Grundlage dieser Entscheidung mit Urteil vom 30. März 2010 - Az. VII R 18/07 die alleinige Anwendung der Interpretationsrichtlinien bei der Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs für unzulässig erklärt.

Damit kann im Einzelfall eine Ware den nichtpräferenziellen Ursprung durch Be- oder Verarbeitung auch dann erlangen, wenn die in den Interpretationsrichtlinien aufgeführten Listenregeln nicht erfüllt sind.


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