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Änderung des Meldezeitraums und der Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1. Juli 2010

§ 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EUVorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) mit Wirkung zum 1. Juli 2010 neu gefasst und dadurch Artikel 1 der Richtlinie 2008/117/EG vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen umgesetzt.

Danach ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats
zu übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG
im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für das laufende Kalendervierteljahr
oder eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 Euro
beträgt.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
zu übermitteln, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG im
Seite 2 übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Die beschriebenen Änderungen gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2010 bewirkt
werden.
Ein BMF-Schreiben zur Neufassung des § 18a UStG befindet sich in Abstimmung mit den Ländern
und wird in Kürze veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zur Thematik und die ab dem 1. Juli 2010 anzuwendenden Vordrucke
der Zusammenfassenden Meldung finden Sie im Internet unter www.bzst.bund.de.

Bundeszentralamt für Steuern

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