Inhaltlich wurde die Dienstvorschrift an die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK-DVO) sowie die aktuelle Rechtsprechung im Steuerbereich angepasst.

Inhaltlich wurde die Dienstvorschrift an die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK-DVO) sowie die aktuelle Rechtsprechung im Steuerbereich angepasst.