Inhaltlich wurde die Dienstvorschrift an die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK-DVO) sowie die aktuelle Rechtsprechung im Steuerbereich angepasst.
Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
- Zusammenfassung des Libyenembargos
- Ägypten: Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten