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Ägypten: Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

der Rat der EU hat aufgrund der Lage in Ägypten folgende Maßnahmen durch eine Verordnung (EU VO 270/2011) beschlossen zu der Sie in der Anlage zu diesem Eintrag im Link auf die Liste der betroffenen Personen gelangen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf

beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere

Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten,

Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien

und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine,

Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus

Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und

andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen

Finanzressourcen;

(b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung

und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen,

die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der

Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich

der Vermögensverwaltung ermöglichen;

(c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell,

beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von

Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

(d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von

Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser

Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

(e) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach

Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten

Personen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/172/GASP als für die

rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen

gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und

Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt

werden oder zugutekommen.

(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die

Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird ist untersagt.

Artikel 3

(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen,

Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder

juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen

können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit,

Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder

Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese

Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden der

Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter

eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder

wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen

Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen

und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von

Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung,

Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,

erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im

Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige

Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen

oder

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende

Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte,

mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung allen anderen Mitgliedstaaten und der

Kommission mitgeteilt hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach

Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden der

Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen,

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungsoder

Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche

oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von

einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder sie

sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer

Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden

Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für

die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder

Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung

bestätigt worden ist,

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in

Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht

nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach

Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum,

an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder

Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise

entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen ebenfalls nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren

werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto

einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen

werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen

Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die

betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person,

Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind,

an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die auf

den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel

2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet

erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person,

Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und

ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt;

b) der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen,

mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission

mitgeteilt.

Artikel 8

(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und

Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder

wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht

werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder

wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche

Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz

2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie

mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis

sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach

Artikel 2 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in

Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw.

Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln

und

b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet

werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung

getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende

sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile

einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten

Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische

Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2) Der Rat setzt die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen

entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer

Bekanntmachung von dem Beschluss gemäß Absatz 1 und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in

Kenntnis und gibt dabei diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur

Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat

den in Absatz 1 genannten Beschluss und unterrichtet die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung

entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate ab dem 21. März

2011 überprüft.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu

verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese

Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser

Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der

Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben

sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des

Gebiets der Union,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen,

Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise

in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON