Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf
beschränkt sind:
i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere
Zahlungsmittel,
ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten,
Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien
und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine,
Schuldverschreibungen und Derivatverträge,
iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus
Vermögenswerten,
v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und
andere finanzielle Ansprüche,
vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen
Finanzressourcen;
(b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung
und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen,
die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der
Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich
der Vermögensverwaltung ermöglichen;
(c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell,
beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von
Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
(d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von
Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser
Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
(e) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach
Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten
Personen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/172/GASP als für die
rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen
gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden oder zugutekommen.
(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die
Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird ist untersagt.
Artikel 3
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen
können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit,
Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder
Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese
Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen
a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen
und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von
Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung,
Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
erforderlich sind,
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im
Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige
Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen
oder
d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende
Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte,
mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung allen anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission mitgeteilt hat.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach
Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungsoder
Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche
oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von
einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder sie
sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer
Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für
die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder
Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung
bestätigt worden ist,
c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in
Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht
nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach
Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 6
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum,
an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder
Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise
entstanden sind,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen ebenfalls nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren
werden.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto
einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen
werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen
Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die
betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.
Artikel 7
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person,
Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind,
an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die auf
den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel
2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet
erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person,
Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und
ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt;
b) der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen,
mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
mitgeteilt.
Artikel 8
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und
Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht
werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz
2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie
mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis
sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach
Artikel 2 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in
Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw.
Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln
und
b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet
werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 10
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung
getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende
sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile
einzelstaatlicher Gerichte.
Artikel 11
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten
Informationen zu ändern.
Artikel 12
(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische
Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer
Bekanntmachung von dem Beschluss gemäß Absatz 1 und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in
Kenntnis und gibt dabei diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat
den in Absatz 1 genannten Beschluss und unterrichtet die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung
entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate ab dem 21. März
2011 überprüft.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu
verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese
Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser
Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
Artikel 14
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der
Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben
sind.
Artikel 15
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der,
b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des
Gebiets der Union,
d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen,
e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise
in der Union getätigt werden.
Artikel 16
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON