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Neubekanntgabe und Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 und Nr. 23

Die Allgemeinen Genehmigungen wurden am 03.05.2011 neu bekannt gegeben (BAnz S. 1592, 1593). Sie wurden über den 31.03.2011 bis zum 31.03.2012 verlängert.

Das BAFA teilt allgemein zu den Allgemeingenehmigungen auf seiner Website mit:

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16, Nr. 19 bis Nr. 22 und Nr. 24 werden über den 31.03.2011 bis zum 31.03.2012 verlängert.

Soweit die Bekanntmachung vom 24.03.2011 (BAnz. S. 1195) eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 und Nr. 13 bis zum 31.03.2011 ausweist, handelt es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit. Der Gültigkeitszeitraum dieser Allgemeinen Genehmigungen ist bis zum 31.03.2012 verlängert.

Ergänzend werden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:

Soweit noch nicht erfolgt, wird Libyen aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen

Soweit noch nicht erfolgt, werden Güter der Ausfuhrlistennummer 5A001h aus dem Kreis der zugelassenen Güter gestrichen.

In Abschnitt II Nummer 4.3 e), zweiter Spiegelstrich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird das Wort „Software“ durch das Wort „Güter“ ersetzt.

In Abschnitt II Ziffer 4 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 werden die Rückverbringungsfristen auf 6 Monate (Ziffer 4.1) bzw. 12 Monate (Ziffer 4.2 und 4.3) verlängert.

Des Weiteren wird in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 die Handlungsalternative der Begutachtung aufgenommen.

 

Eine erneute Registrierung zur Nutzung ist nicht erforderlich. Bereits erfolgte Registrierungen behalten ihre Gültigkeit

Allgemeine Informationen

Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.

Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 ist als Anhang II der EG-Dual-use Verordnung (Verordnung EG Nr. 428/2009) bekannt gemacht. Das BAFA veröffentlicht hier die konsolidierten Textfassungen.

Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen. Lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Diese Registrierung können Sie elektronisch vornehmen (siehe hierzu Menüpunkt „Antragstellung“).

In Deutschland bestehen derzeit 12 verschiedene Allgemeine Genehmigungen, die die Ausfuhr / Verbringung bestimmter Güter in bestimmte Länder oder die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte erlauben. Seit dem 15.03.2008 zählen dazu auch die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21-23 für bestimmte Rüstungsgüter.