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Zusammenfassung des Libyenembargos

Der deutsche Zoll hat auf seiner Website die Embargomaßnahmen gegen Libyen (Erfüllungsverbot, Waffen- und Teilembargo, Finanzsanktionen, Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrverbot für Waffen und verwandte Güter; Handelsbeschränkungen für Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten; Verbot der technischen Hilfe und der Erbringung/Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit zur interner Repression verwendbarer Ausrüstung oder mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführten Gütern/Technologien) in einer aktuellen Zusammenfassung aufgeführt

die deutsche Zollverwaltung hat angesichts der aktuellen Embargomaßnahmen gegen Libyen und gegen bestimmte "gelistete" juristische und natürliche Personen gerichtete Embargomaßnahmen ihre Homepage um eine Übersicht zu den Embargomaßnahmen gegen Libyen aktualisiert und eine Zusammenfassung der Maßnahmen veröffentlicht:

Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 vom 2. März 2011 wurden aufgrund der anhaltenden Gewalt in Libyen verschiedene restriktive Maßnahmen in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Ergänzend ist weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 vom 29. November 1993 in Kraft, mit der ein Erfüllungsverbot verhängt wurde. Verboten ist demnach die Erfüllung von Ansprüchen aus Verträgen und Geschäften, die unter den Geltungsbereich der früheren Embargomaßnahmen fielen. Zum einen soll Libyen daran gehindert werden, einen Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos zu erhalten, und zum anderen sollen Wirtschaftsbeteiligte vor derartigen Ansprüchen geschützt werden.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Die Verhängung eines Waffenembargos wurde innerhalb der Europäischen Union bereits beschlossen; es muss allerdings noch national in der Außenwirtschaftsverordnung umgesetzt werden.

Nach diesem Beschluss ist die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr, die Einfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und sogenanntem verwandten Material nach bzw. aus Libyen verboten. Weiterhin verboten ist technische, finanzielle und andere Unterstützung, die im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, etc. stehen.

Ausrüstung für die interne Repression

Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar nach Libyen zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben. Es ist ebenso verboten, solche Ausrüstung aus Libyen einzuführen oder zu erwerben.

Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen

Es ist untersagt, technische Hilfe für Rüstungsgüter und sonstige dazugehörige Güter aller Art im Zusammenhang mit Libyen bzw. mit den in Anhang II und III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen zu erbringen.

Zudem ist es verboten, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigen dazugehörigen Gütern bzw. mit dem genannten Personenkreis zu finanzieren (Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011).

Es ist zudem untersagt technische Hilfe, Maklerdienstleistungen bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung bzw. Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit Ausrüstung zur internen Repression zu erbringen oder bereitzustellen.

Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Gütern aus bzw. nach Libyen

Um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sicherzustellen, besteht die Verpflichtung, bei allen Warenbeförderungen aus Libyen in das Zollgebiet der Europäischen Union oder aus der Union nach Libyen in den summarischen Anmeldungen bzw. der Zollanmeldung zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 fallen.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Eingefroren werden zudem alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 genannten, Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören. Es ist außerdem untersagt, diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (Bereitstellungsverbot) (Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011).

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.