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Mitteilung für Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)

Im ABl. (EU) Nr. C 275 vom 16. November 2007 wurde eine Mitteilung für Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft veröffentlicht, die Agrar- und Industrieerzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen der Handelsmaßnahmen nach Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einführen:

 

 

1. Nach Artikel 37 Absatz 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gilt die Handelsregelung für Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Anhang V dieses Abkommens während eines Vorbereitungszeitraumes, der spätestens am 31. Dezember 2007 endet, und ab 1. Januar 2008 soll eine neue Handelsregelung in Kraft treten.

 

2. Die Vorgehensweise der Kommission, die darauf zielt, diese neuen Handelsregelungen im Rahmen der laufenden Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festzulegen, wird in einer Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erläutert. Die Mitteilung ist im Volltext in der Datenbank EUR-Lex abrufbar (http://eur-lex.europa.eu).

 

3. Der in der Mitteilung dargelegte Ansatz sieht vor, dass ab 1. Januar 2008 die Handelsregelung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch WTO-konforme Regelungen ersetzt wird, die in Abkommen festgelegt sind, die im Zuge der laufenden Verhandlungen zwischen den AKP-Regionen oder -Staaten und der Gemeinschaft über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen werden. Weiter wird vorgeschlagen, für den Fall, dass eine AKP-Region oder ein AKP-Staat kein solches Abkommen schließt, auf die Waren mit Ursprung in diesen Regionen oder Staaten ab 1. Januar 2008 das Allgemeine Präferenzsystem

so lange anzuwenden, bis die jeweiligen Verhandlungen abgeschlossen sind und der Rat die Anwendung einer neuen Handelsregelung genehmigt.

 

4. Ferner ist vorgesehen, dass die Kommission dem Rat vorschlägt, ab 1. Januar 2008, soweit erforderlich, alle verbleibenden Regelungen, die sich auf die Verwaltung und Durchführung der Handelsbestimmungen in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beziehen, aufzuheben oder zu ändern. Da dies auch Regelungen umfasst, mit denen im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens Kontingente festgesetzt werden, sollten Wirtschaftsteilnehmer es berücksichtigen, wenn sie Anträge auf Inanspruchnahme solcher Kontingente planen.