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Hinweis an Importeure von Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt

HINWEIS AN DIE IMPORTEURE

 

Einfuhren von Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt in die Gemeinschaft

 

Die Europäische Kommission teilt den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft mit, dass berechtigte Zweifel an dem Ursprung der Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt der KN-Positionen 1704 90 99; 1806 10 30; 1806 10 90; 1806 20 95; 1901 90 99; 2101 12 98; 2101 20 98; 2106 90 59; 2106 90 98;

3302 10 29 bestehen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft überführt werden, um in den Genuss der Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen, die die Gemeinschaft abgeschlossen hat, bzw. von Regelungen zu gelangen, die die Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Ländergruppen angenommen hat.

 

Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft, die die genannten Waren anmelden und/oder Ursprungsnachweise für diese Waren vorlegen, werden daher davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann.