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Niederlande: Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor (Abweichung von der MwSt-Systemrichtlinie)

Entscheidung des Rates vom 13. November 2007 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

 

 

Mit einem am 24. November 2006 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor, wie sie zuvor durch die Entscheidung 1998/20/EG des Rates für einen befristeten Zeitraum genehmigt worden war.

 

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juli 2007 von dem Antrag des Königreichs der Niederlande in Kenntnis. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass ihr sämtliche Informationen vorlägen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachte.

 

Mit der Entscheidung würde das Königreich der Niederlande ermächtigt, im Bekleidungssektor eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

 

Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit als eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung in einem Sektor erwiesen, in dem die Mehrwertsteuererhebung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung und Kontrolle der Tätigkeiten der Zulieferer erheblich beeinträchtigt ist. Die beantragte Maßnahme würde daher dazu dienen, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung im Bekleidungssektor vorzubeugen.

 

Da jedoch die Standorte für die Herstellung von Bekleidung von niedrigen Lohnkosten beeinflusst werden und Zulieferer ohne Weiteres den Standort von einem Land in ein anderes verlegen, sollte das Königreich der Niederlande überwachen und bewerten, wie sich diese Faktoren auf die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung auswirken, und die Kommission darüber unterrichten.

 

Die Maßnahme ist zeitlich zu befristen, damit sie von der Kommission anhand des vom Königreich der Niederlande vorzulegenden Berichts bewertet werden kann.

 

Es ist daher folgende Entscheidung erlassen worden:

 

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.