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Merkblatt zur Umsetzung des Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO im Verfahren des „zugelassenen Ausführers“

Die deutsche Zollverwaltung hat mit Datum vom 09.12.2012 ein Merkblatt zur Umsetzung des Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO im Verfahren des „zugelassenen Ausführers“ veröffentlicht.

Das Merkblatt gibt einen Überblick über die Fallgruppen, die Bewilligung und den Ablauf der Anschreibung im Verfahren „zugelassener Ausführer“ gem. Artikel 285a Abs. 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Die Einzelheiten der Verfahrenserleichterungen werden in der Dienstvorschrift E-VSF A 0612 „Vereinfachte Verfahren zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren“ geregelt.

Andere Vorschriften, die bei der Ausfuhr von Waren neben den zollrechtlichen Regelungen gesondert zu beachten sind, z. B. aus dem Bereich der Verbrauchsteuern, der Verbote und Beschränkungen, des Außenwirtschaftsrechts,des Marktordnungsrechts und der Außenhandelsstatistik, sind in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der ZK-DVO wurde für bestimmte Fälle, in denen die sicherheitsbezogenen Fristen für Ausfuhranmeldungen nicht gelten, die Möglichkeit der Überführung durch Anschreibung in der Buchführung im Rahmen des Verfahrens „zugelassenen Ausführer“ geschaffen. Danach können die Zollbehörden nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO bewilligen, dass die Ausfuhrvorgänge zunächst nur in der Buchführung angeschrieben und erst nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft der Zollstelle mitgeteilt werden. Mit der Anschreibung in der Buchführung gelten die Waren als zur Ausfuhr und zum Ausgang überlassen. Auf die Abgabe einer Ausfuhranmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet, eine Benachrichtigung der Zollbehörden über den Abgang der Waren sowie die Einhaltung der sonst üblichen Ausgangsförmlichkeiten wie z. B. der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle wird im Rahmen der Vereinfachung verzichtet.

Das Merkblatt informiert die Wirtschaftsbeteiligten über das Verfahren an sich, die Bewilligungsvoraussetzungen, das Antrags- und Bewilligungsverfahren und nimmt zu folgenden Punkten Stellung:

1. Vorbemerkungen

1.1. Inhalt des Merkblatts

1.2. Einführung

2. Anwendungsbereich

2.1. Anwendungsausschlüsse

2.2. Fallgruppen der Anwendung

2.2.1. Fälle des Artikel 592a ZK-DVO:

2.2.2. Fälle des Artikel 592d ZK-DVO

3. Bewilligung

3.1. Gegenstand der Verfahrenserleichterung

3.2. Erteilung der Bewilligung

4. Verfahrensablauf

4.1. Globalanzeige

4.2. Anschreibung

4.3. Ausfuhr

4.4. ergänzende Zollanmeldung

5. Weitere Informationen / Ansprechpartner

Quelle: <link http: www.zoll.de>www.zoll.de