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Änderungen der EU Dual Use Verordnung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat auf seiner Website auf anstehende Änderungen der EU Dual Use Verordnung (EU VO 428/2009) hingewiesen. Die Änderungen wurden im Amtsblatt der EU vom 08.12.2011 veröffentlicht.

Um neue, EU-weit geltende allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen zu schaffen, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden.

Das BAFA weist im Einzelnen auf folgende neuen Allgemeingenehmigungen hin:

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen auf EU-Ebene

Mit Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 vom 16.11.2011 wurde die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (sog. EG-Dual use Verordnung) geändert und insbesondere neue Allgemeine Genehmigungen auf EU-Ebene eingeführt. Zu diesem Zweck wird Anhang II dieser Verordnung neu strukturiert.

Inkrafttreten der Änderungen

Beachten Sie hierbei, dass diese Änderungen erst am 07.01.2012 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt können die neuen Allgemeinen Genehmigungen noch nicht genutzt werden.

Inhaltliche Änderungen

Allgemeine Genehmigung Nr. EU001

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 wird um Liechtenstein erweitert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 finden Sie in Anhang IIa.

Neue Allgemeine Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. EU002

Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU002 begünstigt Ausfuhren ausgewählter Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU002 finden Sie in Anhang IIb.

Allgemeine Genehmigung Nr. EU003

Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU003 begünstigt bestimmte Wiederausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach erfolgter Instandsetzung oder Austausch in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU003 finden Sie in Anhang IIc.

Allgemeine Genehmigung Nr. EU004

Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU004 begünstigt vorübergehende Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu Ausstellungen und Messen in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU004 finden Sie in Anhang IId.

Allgemeine Genehmigung Nr. EU005

Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU005 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Telekommunikationsgüter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in 9 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU005 finden Sie in Anhang IIe.

Allgemeine Genehmigung Nr. EU006

Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU006 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Chemikalien der Nummern IC350 und IC450 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU006 finden Sie in Anhang IIf.

Das BAFA wird in Kürze ein neues Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen veröffentlichen, um Sie über diese Änderungen näher zu informieren. Daneben wird eine Änderung der Bekanntmachung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen sowie die Anpassung der weiterhin fortbestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen (Nr. 9 bis Nr. 16) vorbereitet.

Registrierung

Um die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU001 bis Nr. EU005 nutzen zu können, müssen sich die Unternehmen als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigungen registrieren.

Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach. Ein entsprechendes Programm zur Registrierung auf elektronischem Weg wird beim BAFA derzeit erarbeitet und steht voraussichtlich ab dem 02.01.2012 zur Verfügung. Unternehmen, die sich bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 haben registrieren lassen, müssen sich nicht erneut registrieren.

Den Originalwortlaut der EU Verordnung finden Sie unter: <link http: eur-lex.europa.eu>eur-lex.europa.eu

Quelle: <link http: www.ausfuhrkontrolle.info>www.ausfuhrkontrolle.info