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Maßnahmen gegenüber Iran (24.06.2019)

(Schweiz) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. Juni 2019 die Personenliste in Anhang 6 der Verordnung über Maßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. 16 Einträge werden angepasst. Die Maßnahmen traten am 18. Juni 2019 um 18:00 Uhr in Kraft.

Unter folgendem Link können Sie die aktuellen Maßnahmen einsehen, die die Verordnung über Maßnahmen gegen Iran derzeit umfasst. Die Maßnahmen betreffen Handelsbeschränkungen, Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen, Sperrung von Vermögenswerten sowie weitere Maßnahmen wie das Verbot von Wartungsdiensten für iranische Frachtflugzeuge bei Verdacht auf illegale Ladung.

Die Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers von bzw. an iranische Personen/Organisationen wurde per 17.01.2016 aufgehoben. Derartige Geldtransfers müssen daher dem SECO nicht mehr gemeldet, bzw. von diesem bewilligt werden.

Quellenangaben

Maßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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