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Kalifornisches Unternehmen wird für illegale Exporte durch europäische Tochtergesellschaft bestraft

in den AWA-Seminaren und Webinaren weisen wir immer wieder darauf hin, dass das US-(Re-)Exportkontrollrecht für sich eine weltweite Geltung beansprucht. Dies gilt z.B. bei der Einbindung von Gütern, die den US-Exportkontrollbestimmungen unterliegen als Handelsware, des Weiteren dann, wenn diese als Vormaterialien verbaut werden, oder wenn bestimmte US-Technologien genutzt werden, um sensible Güter im Ausland zu produzieren. Das US-Recht gilt daneben aber auch für alle juristischen und natürlichen US-Personen. Ein kalifornisches Elektronikunternehmen hat nun im Rahmen eines Vergleichsprozesses mit dem OFAC 473.157 US-Dollar gezahlt, nachdem seine finnische Tochtergesellschaft illegal Testmessgeräte, die den US-Exportkontrollbestimmungen unterlagen, in den Iran exportiert hatte.

Keysight reichte eine freiwillige Selbstanzeige im Namen von Anite beim OFAC ein, das daraufhin eine Untersuchung der Reexportaktivitäten einleitete. Dem OFAC zufolge soll Anite von etwa Januar bis Juni 2016 gegen die US-amerikanischen ITSR (Iranian Transaction and Sanctions Regulations) verstoßen haben, weil es sechs Exporte von Waren in den Iran durchführte, in denen 10 Prozent oder mehr US-Güter verbaut waren. Damit unterlagen nach der De-Minimis-Regel für den Iran diese Güter den US-Bestimmungen. Da zum Zeitpunkt der Transaktion bekannt war, dass diese Waren für den Iran bestimmt waren, galten keine „General Licenses“ und die Ausfuhren ohne Genehmigung waren verboten. Jede der sechs offengelegten Bestellungen enthielt exportkontrollierte Inhalte mit US-Ursprung, die den Export Administration Regulations (EAR) unterliegen und deren Gesamtwert auf 331.089 $ geschätzt wurden, berichtet das OFAC.

Die EAR gelten für die Ausfuhr sämtlicher Güter, die aus Waren, Technologie oder Software mit Ursprung in den USA hergestellt worden sind, sofern der US-Anteil an dem Gesamtprodukt nicht lediglich 25 Prozent oder weniger beträgt („De-Minimis-Rule“). Eine Ausnahme besteht für die Länder der Ländergruppe E:1, zu denen auch der Iran zählt. Bei diesen Ländern liegt die Schwelle bei 10 Prozent.    

Der beschriebene Fall zeigt deutlich, welche Konsequenzen es haben kann, wenn die „De-Minimis-Rule“ nicht beachtet bzw. falsch beachtet wird. In welche Fällen diese zentrale Regel des US-Exportkontrollrechts angewendet werden muss, erläutert Ihnen Rechtsanwältin Alexandra López-Casero anschaulich und kompakt im AWA-Webinar


//US-Exportkontrollrecht: De-Minimis-, Direct Product, Second Incorporation Rule
06.10.2020 von 15:00 bis 17:00 Uhr

 

Quellenangaben

Settlement Agreement

Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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