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Inanspruchnahme österreichischer Bewilligungen mit ausländischer EORI-Nummer

Wirtschaftsbeteiligte, die nicht in Österreich sondern in einem anderen Mitgliedstaat mit einer EORI-Nummer registriert sind und in Österreich die Zollabwicklung im Rahmen von in Österreich erteilten Bewilligungen (z.B. Anschreibeverfahren, e-zoll Bewilligung, u.dgl) oder unter Inanspruchnahme einer österreichischen Sonder-UID vornehmen, werden ersucht, sich diesbezüglich umgehend an ihr zuständiges Kundenteam zu wenden, damit die in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilte EORI-Nummer mit den diesen erteilten Bewilligungen und gegebenenfalls der Sonder-UID in der Kundendatenbank der österreichischen Zollverwaltung verknüpft werden kann.

Weiters werden Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilten EORI-Nummer, die in Österreich auch für Umsatzsteuerzwecke veranlagt und mit einer österreichischen UID registriert sind, ersucht, bei der für die EORI-Registrierung im anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörde die Hinterlegung bzw. Verknüpfung der österreichischen UID bei bzw. mit der ausländischen EORI-Nummer zu veranlassen, da ansonsten weder die Inanspruchnahme on "EV" (§ 26 ABs. 3 Zi. 2 UStG) noch Lizenzabfertigungen bzw. Abfertigungen mit Verfahrenscode "42" möglich sind.

 

Bundesministerium für Finanzen

Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien

Tel.: +43(0)1-51433-0