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ATLAS AUSFUHR (AES) - Ausfallkonzept

Die deutsche Zollverwaltung hat am 11.11.2009 aktuelle Informationen zu ATLAS Ausfuhr bekanntgegeben. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf das Elektronische Anmeldung und die Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen (Ausfallkonzept)

 

Kein Genehmigungsdatensatz im IT-System ATLAS vorhanden

1. Wird in der elektronischen Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Referenznummer angemeldet und

wird diese Anmeldung von dem IT-System ATLAS mit dem Fehlertext "Antragsnummer der

BAFA-Genehmigung ist ungültig" zurückgewiesen, ist vom Anmelder in einem ersten Schritt

die Eingabe der Datenfelder zur Ausfuhrgenehmigung auf Richtigkeit und Vollständigkeit

zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Ausführer / Anmelder hat sicherzustellen,

dass der Genehmigungstyp und die angemeldete Referenznummer mit seiner

gültigen, zur elektronischen Abschreibung vorgesehenen Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen.

 

2. Wurden die betreffenden Daten zur Ausfuhrgenehmigung jedoch korrekt eingegeben und

erfolgt dennoch eine Zurückweisung mit dem Fehlertext "Antragsnummer der BAFAGenehmigung

ist ungültig", ist möglicherweise der betreffende Datensatz mit der angegebenen

Referenznummer vorübergehend nicht elektronisch abrufbar bzw. ist kein entsprechender

Datensatz im System vorhanden. ATLAS-Ausfuhr nimmt in solchen Fällen

die elektronische Ausfuhranmeldung nicht entgegen.

 

3. Um dennoch die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung zu ermöglichen, ist der

Anmelder – beschränkt auf diese Sonderkonstellation für Genehmigungen des Bundesamts

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Antragsnummer – berechtigt, in ATLAS-

Ausfuhr anstelle der für den jeweiligen Genehmigungstyp zutreffenden Genehmigungscodierung

die nationale Sondercodierung „3LOA/AUS“ für „Online-Abschreibung

- Ausfallkonzept“ anzumelden. Die für den jeweiligen Genehmigungstyp

zutreffende Genehmigungscodierung ist zusätzlich bei der Unterlage im Datenfeld „Zusatz“

anzugeben (z.B. X002/DE).

 

4. Bei Anmeldung der Sondercodierung „3LOA/AUS“ ist der Anmelder / Ausführer jedoch

verpflichtet, das Vorhandensein einer gültigen Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen. Hierzu

übersendet er der Zollstelle, bei der er die elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben

hat, zum Zwecke der Ausfuhrabfertigung (z.B. per Fax oder per E-Mail) unter Hinweis

auf die betreffende MRN-Nummer eine vollständige Kopie der angemeldeten Ausfuhrgenehmigung,

sofern diese der zollamtlichen Abschreibung bedarf, andernfalls eine

Kopie der Vorderseite des Genehmigungsbescheids bzw. legt die Ausfuhrgenehmigung

alternativ zur Ausfuhrabfertigung im Original vor.

 

5. Die Zollstelle ist befugt – wenn anderweitige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen –

nach Prüfung der übersandten / vorgelegten Ausfuhrgenehmigung und der angemeldeten

Referenzdaten - die elektronische Ausfuhranmeldung anzunehmen, obgleich im Abfertigungszeitpunkt

kein elektronischer Zugriff auf den angemeldeten Genehmigungsdatensatz

möglich ist.

 

6. Bedarf die Ausfuhrgenehmigung der zollamtlichen Abschreibung, erfolgt die elektronische

Abschreibung der Ausfuhrgenehmigung durch Nacherfassung der Abschreibungsdaten,

sobald der Genehmigungsdatensatz den Zollstellen zur Verfügung steht.

 

7. Ungeachtet dessen ist aufgrund der im Zuge der elektronischen Ausfuhrabfertigung unterbliebenen

elektronischen Abschreibung eine Abschreibung auf dem Abschreibeblatt

der Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Hier ist es erforderlich, dass der Ausführer / Anmelder die angemeldete und in Anspruch genommene Ausfuhrgenehmigung im Original einmal pro Monat oder nach spezieller Vereinbarung mit der Zollstelle zum Zwecke der

Abschreibung vorlegt. Die Regelung zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe

unter Punkt 3.1.2 Ziffer 5 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren

ATLAS gilt analog.

 

8. Für den Fall, dass die elektronische Ausfuhranmeldung zu einer genehmigungspflichtigen

Ausfuhr in ATLAS Ausfuhr zwar entgegen genommen, die Ausfuhranmeldung aber

aufgrund systemtechnisch nicht zeitnah auflösbarer Plausibilitätsverletzungen nicht angenommen

wird und deshalb die Ausfuhrabfertigung nicht vorgenommen werden kann,

werden die Zollstellen zur Vermeidung unbilliger Härten für die Wirtschaftsbeteiligten bis

auf Weiteres (Übergangsregelung) ermächtigt, die angemeldete Genehmigungscodierung

(Typ/Qualifikator) in die Sondercodierung „3LOA/AUS“ abzuändern und die angemeldete

Genehmigungscodierung der Unterlage im Datenfeld „Zusatz“ anzugeben. Die

Zollstelle fordert vom Anmelder / Ausführer entsprechend Ziffer 4, das Vorhandensein einer

gültigen Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen. Anschließend ist entsprechend der Ziffern

5 – 7 zu verfahren.

 

 

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