Kein Genehmigungsdatensatz im IT-System ATLAS vorhanden
1. Wird in der elektronischen Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Referenznummer angemeldet und
wird diese Anmeldung von dem IT-System ATLAS mit dem Fehlertext "Antragsnummer der
BAFA-Genehmigung ist ungültig" zurückgewiesen, ist vom Anmelder in einem ersten Schritt
die Eingabe der Datenfelder zur Ausfuhrgenehmigung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Ausführer / Anmelder hat sicherzustellen,
dass der Genehmigungstyp und die angemeldete Referenznummer mit seiner
gültigen, zur elektronischen Abschreibung vorgesehenen Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen.
2. Wurden die betreffenden Daten zur Ausfuhrgenehmigung jedoch korrekt eingegeben und
erfolgt dennoch eine Zurückweisung mit dem Fehlertext "Antragsnummer der BAFAGenehmigung
ist ungültig", ist möglicherweise der betreffende Datensatz mit der angegebenen
Referenznummer vorübergehend nicht elektronisch abrufbar bzw. ist kein entsprechender
Datensatz im System vorhanden. ATLAS-Ausfuhr nimmt in solchen Fällen
die elektronische Ausfuhranmeldung nicht entgegen.
3. Um dennoch die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung zu ermöglichen, ist der
Anmelder – beschränkt auf diese Sonderkonstellation für Genehmigungen des Bundesamts
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Antragsnummer – berechtigt, in ATLAS-
Ausfuhr anstelle der für den jeweiligen Genehmigungstyp zutreffenden Genehmigungscodierung
die nationale Sondercodierung „3LOA/AUS“ für „Online-Abschreibung
- Ausfallkonzept“ anzumelden. Die für den jeweiligen Genehmigungstyp
zutreffende Genehmigungscodierung ist zusätzlich bei der Unterlage im Datenfeld „Zusatz“
anzugeben (z.B. X002/DE).
4. Bei Anmeldung der Sondercodierung „3LOA/AUS“ ist der Anmelder / Ausführer jedoch
verpflichtet, das Vorhandensein einer gültigen Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen. Hierzu
übersendet er der Zollstelle, bei der er die elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben
hat, zum Zwecke der Ausfuhrabfertigung (z.B. per Fax oder per E-Mail) unter Hinweis
auf die betreffende MRN-Nummer eine vollständige Kopie der angemeldeten Ausfuhrgenehmigung,
sofern diese der zollamtlichen Abschreibung bedarf, andernfalls eine
Kopie der Vorderseite des Genehmigungsbescheids bzw. legt die Ausfuhrgenehmigung
alternativ zur Ausfuhrabfertigung im Original vor.
5. Die Zollstelle ist befugt – wenn anderweitige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen –
nach Prüfung der übersandten / vorgelegten Ausfuhrgenehmigung und der angemeldeten
Referenzdaten - die elektronische Ausfuhranmeldung anzunehmen, obgleich im Abfertigungszeitpunkt
kein elektronischer Zugriff auf den angemeldeten Genehmigungsdatensatz
möglich ist.
6. Bedarf die Ausfuhrgenehmigung der zollamtlichen Abschreibung, erfolgt die elektronische
Abschreibung der Ausfuhrgenehmigung durch Nacherfassung der Abschreibungsdaten,
sobald der Genehmigungsdatensatz den Zollstellen zur Verfügung steht.
7. Ungeachtet dessen ist aufgrund der im Zuge der elektronischen Ausfuhrabfertigung unterbliebenen
elektronischen Abschreibung eine Abschreibung auf dem Abschreibeblatt
der Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Hier ist es erforderlich, dass der Ausführer / Anmelder die angemeldete und in Anspruch genommene Ausfuhrgenehmigung im Original einmal pro Monat oder nach spezieller Vereinbarung mit der Zollstelle zum Zwecke der
Abschreibung vorlegt. Die Regelung zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe
unter Punkt 3.1.2 Ziffer 5 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren
ATLAS gilt analog.
8. Für den Fall, dass die elektronische Ausfuhranmeldung zu einer genehmigungspflichtigen
Ausfuhr in ATLAS Ausfuhr zwar entgegen genommen, die Ausfuhranmeldung aber
aufgrund systemtechnisch nicht zeitnah auflösbarer Plausibilitätsverletzungen nicht angenommen
wird und deshalb die Ausfuhrabfertigung nicht vorgenommen werden kann,
werden die Zollstellen zur Vermeidung unbilliger Härten für die Wirtschaftsbeteiligten bis
auf Weiteres (Übergangsregelung) ermächtigt, die angemeldete Genehmigungscodierung
(Typ/Qualifikator) in die Sondercodierung „3LOA/AUS“ abzuändern und die angemeldete
Genehmigungscodierung der Unterlage im Datenfeld „Zusatz“ anzugeben. Die
Zollstelle fordert vom Anmelder / Ausführer entsprechend Ziffer 4, das Vorhandensein einer
gültigen Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen. Anschließend ist entsprechend der Ziffern
5 – 7 zu verfahren.
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