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Frist zur Bearbeitung der AEO Anträge durch die Zollverwaltung auf 120 Tage (+60 Tage Verlängerungsoption) verlängert

Seitdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ein System eingeführt wurde, wonach der Antragsteller einer einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren, für das Anschreibeverfahren, für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und für das Verfahren der besonderen Verwendung die AEO-Kriterien oder gleichwertige Kriterien erfüllen muss, stieg die Zahl der Anträge auf AEO-Zertifikate erheblich an, da die meisten Wirtschaftsbeteiligten es vorziehen, zuerst ein AEO-Zertifikat zu beantragen, als Inhaber dessen bei ihnen bestimmte Bedingungen und Kriterien als erfüllt gelten, die für die Bewilligungen der vereinfachten Verfahren vorausgesetzt werden. Wegen dieses Anstiegs ist es für die Zollbehörden sehr schwierig geworden, AEO-Zertifikate pflichtgemäß innerhalb der in Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 gesetzten Fristen zu erteilen.

 

 

Gemäß Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ist ein AEO-Zertifikat innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c der genannten Verordnung zu erteilen. Diese Frist kann einmal um weitere 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann, sofern sie dem Antragsteller die Gründe für die Verlängerung mitteilt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde allerdings die Frist von 90 Tagen für die Erteilung des AEOZertifikats während einer Übergangszeit von 24 Monaten, die am 31. Dezember 2009 ausläuft, auf 300 Kalendertage verlängert. Ab dem 1. Januar 2010 gelten die in Artikel 14o der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen.

 

Bei der praktischen Durchführung der AEO-Vorschriften hat sich gezeigt, dass der gesamte Bewilligungsprozess in den meisten Fällen mehr als 90 Kalendertage in Anspruch nimmt und bei einigen Großunternehmen sogar bis zu 150 Tage in Anspruch nehmen kann.

 

 

Für einen reibungslosen Ablauf des AEO-Systems ab dem 1. Januar 2010 ist es notwendig, die Frist für die Erteilung oder die Ablehnung eines AEO-Zertifikats auf 120 Tage zu verlängern und eine Verlängerung um weitere 60 Tage vorzusehen.

 

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

 

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 2009 ausläuft, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten.

 

 

Artikel 1

Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Innerhalb von 120 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c erteilt die Zollbehörde das AEOZertifikat oder lehnt den Antrag ab. Diese Frist kann einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die Zollbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von 120 Kalendertagen die Gründe für die Verlängerung mit.“

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.