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Erhöhung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz per 1. Januar 2011

Zum 01.01.2011 wird der Mehrwertsteuersatz in der Schweiz von derzeit 7,5% auf 8% angehoben.

Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2011 in Kraft und steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. Januar 2010.

 

Ab 1. Januar 2011 werden die Steuersätze wie folgt angehoben:

 

bisher zum Normalsatz von 7,6% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 8,0%

bisher zum Sondersatz von 3,6% steuerbare Beherbergungsleistungen auf 3,8%

bisher zum reduzierten Satz von 2,4% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 2,5%

 

 

Grundzüge des Übergangs von den alten zu den neuen Steuersätzen

 

1. Grundsatz

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar.

 

2. Rechnungsstellung

Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2011 erbracht werden, sind ab sofort die neuen Steuersätze zu fakturieren. Leistungen, die zu den alten und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden, wobei das Datum oder der Zeitraum der Leistung klar ersichtlich sein muss. Werden die Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren erbracht werden, nicht auseinander gehalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.

 

3. Vorauszahlungen

Ist anlässlich der Rechnungstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen.

 

4. Periodische Leistungen, die ganz oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden

Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts "pro rata temporis" auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement ist also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% zu versteuern.

 

5. Abrechnung mit der ESTV

Auf den Abrechnungsformularen bis zum 30. Juni 2010 sind nur die alten Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze der betreffenden Abrechnungsperiode zu den alten Steuersätzen zu deklarieren, ungeachtet dessen, ob darin auch solche enthalten sind, die bereits zu den neuen Sätzen steuerbar sind (Leistungen ab dem 1. Januar 2011).

 

Auf den Abrechnungsformularen ab dem 1. Juli 2010 sind sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze je nach Datum der Leistung zu den alten oder den neuen Steuersätzen zu versteuern und die notwendigen Berichtigungen aus dem ersten Semester vorzunehmen.

 

Detaillierte Informationen werden voraussichtlich ab März 2010 erhältlich sein.

 

 

(c) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV