Hand mit virtuellen Nachrichten

GASP Beschluss zu Eritrea Embargo

Auf Grundlage der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2010/127/GASP vom 1. März 2010 restriktive Maßnahmen gegen Eritrea beschlossen.

 

 

Gemäß dem Beschluss 2010/127/GASP sind der Verkauf und die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben verboten

 

Im Zusammenhang damit ist auch die Beschaffung dieser Güter sowie die Bereitstellung von technischer, finanzieller Hilfe oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten untersagt.

 

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, der im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2010/127/GASP genannten Personen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas sowie staatliche und halbstaatliche Einrichtungen oder in deren Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, sind eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

 

Hinweis:

Der Beschluss 2010/127/GASP bindet rechtlich nur die Mitgliedsstaaten. Die Umsetzung dieser Vorgaben in unmittelbar geltendes nationales Recht sowie EU-Rechtsverordnungen wird derzeit vorgenommen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA auf www.ausfuhrkontrolle.info

 

Die AWA hat das Embargomerkblatt aktualisiert. Es steht im Downloadbereich unter www.awa-muenster.de/pdfs/misc/Embargomerkblatt.pdf