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Export von persönlicher Schutzausrüstung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte ist nicht mehr in Kraft. Die auf 30 Tage befristete Regelung wurde nicht verlängert. Die diesbezüglichen Genehmigungspflichten sind somit entfallen.

Alle beim BAFA derzeit anhängigen Verfahren werden automatisch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Genehmigungspflicht beschieden. 

Quellenangaben

Export von persönlicher Schutzausrüstung

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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